Rz. 22

[Autor/Stand] Durch eine Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit betroffen ist die Steuer, die verkürzt bzw. hinsichtlich derer ein Vorteil erlangt wurde (§§ 370, 378 AO), bei der dies geschehen sollte (Versuch gem. § 370 Abs. 2 AO) oder die gefährdet war (§§ 379382 AO)[2]. Bei der Steuerzeichenfälschung und deren Vorbereitung (§ 369 Abs. 1 Nr. 3 AO i.V.m. §§ 148, 149 StGB) ist die Steuer betroffen, die unter Verwendung von echten Steuerzeichen (z.B. von Tabakbanderolen) hätte entrichtet werden müssen.

Wegen der besonderen Sachkunde und der Fachkompetenz der FinB auf ihrem jeweiligen Gebiet (HZÄ/ZFÄ – Zölle und Verbrauchsteuern; FÄ – Besitz- und Verkehrsteuern) ist diese Zuständigkeitszuweisung auch für strafrechtliche Ermittlungen zweckmäßig.

 

Rz. 23

[Autor/Stand] Sind durch die Steuerhinterziehung mehrere Steuern berührt, für deren Verwaltung verschiedene FinB zuständig sind, ist eine mehrfache sachliche Zuständigkeit i.S.d. § 389 AO gegeben. Daraus folgt jedoch nicht, dass jede einzelne von ihnen für die gesamte Straftat zuständig ist[4], denn eine Ermittlungskompetenz kann sich nur in den Grenzen des sachlichen Aufgabenbereichs der Behörde bewegen (s. § 389 Rz. 10 mit Beispiel). Zu den Folgen der Überschreitung der sachlichen Ermittlungskompetenz s. Rz. 57 ff.

 

Rz. 24

[Autor/Stand] Bei dem Betroffensein von Realsteuern (gem. § 3 Abs. 2 AO die Grund- und die Gewerbesteuer) muss unterschieden werden, ob sie von den Landes-FinB (Art. 108 Abs. 2 GG) oder von den Gemeinden (Art. 108 Abs. 4 Satz 2 GG) verwaltet werden. Wenn auch in beiden Fällen das FA für die Ermittlungen sachlich zuständig ist, folgt doch die Zuständigkeit im ersten Fall unmittelbar aus § 387 Abs. 1 AO, im zweiten gem. § 1 Abs. 2 Nr. 7 AO entsprechend aus § 387 AO. Ist die Verwaltung geteilt zwischen dem FA, das die Steuermessbeträge festsetzt, und der Gemeinde, die die Hebesätze festsetzt und den Bescheid erlässt (vgl. Art. 108 Abs. 4 Satz 2, Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG; § 22 Abs. 1, § 184 AO), findet § 387 Abs. 1 AO direkte Anwendung, soweit sich das Steuervergehen auf die Besteuerungsgrundlagen, entsprechende Anwendung, wenn es sich auf die Festsetzung der Realsteuer bezieht[6]. Die Gegenansichtt[7] schlussfolgert hingegen aus der entsprechenden Anwendung des § 387 Abs. 1 AO eine sachliche Zuständigkeit der Gemeinde mit der Folge, dass ihr auch strafprozessuale Befugnisse zuwachsen. Noch eine andere Ansicht hält in diesen Fällen allein die StA für zuständig[8].

 

Rz. 25

[Autor/Stand] Seit dem 1.7.2009 ist nicht nur die Verwaltungshoheit für die Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund übergegangen, sondern ihm fließen auch die Einnahmen zu (Art. 108 Abs. 1 Satz 1 GG[10]). Zur heutigen Zuständigkeit der HZÄ s. Rz. 16.

 

Rz. 26

[Autor/Stand] Die HZÄ und ihre Dienststellen wirken bei der Verwaltung der Umsatzsteuer mit (§ 18 FVG). Sie handeln hierbei für die FinB, die für die Besteuerung jeweils örtlich zuständig ist (s. Rz. 16).

 

Rz. 27

[Autor/Stand] Eine (mittelbare) Zuständigkeit der FÄ für die Verwaltung der Kirchensteuer besteht nicht. Alle Bundesländer haben in ihren Kirchensteuergesetzen die Anwendung der strafverfahrensrechtlichen Vorschriften der AO (§§ 385412 AO) ausgeschlossen. Siehe dazu die Erl. bei § 386 Rz. 74 ff.

 

Rz. 28

[Autor/Stand] Sonstige den FÄ gem. § 17 Abs. 2 Satz 2 FVG übertragene Aufgaben sind die Verwaltung von Prämien und Zulagen (s. die Auflistung bei § 386 Rz. 55). Bei derartigen Analogtaten besteht auch eine Strafverfolgungszuständigkeit der FinB (s. Rz. 31).

 

Rz. 29

[Autor/Stand] Zu beachten ist, dass § 387 AO mit der Anknüpfung der sachlichen Zuständigkeit an das Merkmal der Verwaltung der betroffenen Steuer den der FinB nach § 386 AO zugewiesenen funktionellen Zuständigkeitsbereich – zumindest vom Wortlaut her – nicht vollständig abdeckt. Dieses Anknüpfungsmerkmal fehlt nämlich bei den Steuerstraftaten des Bannbruchs (§ 372 AO), der Steuerhehlerei (§ 374 AO) und der Begünstigung solcher Taten (§ 369 Abs. 1 Nr. 4 AO, § 257 StGB), die sich nicht auf Steuern beziehen, aber gleichwohl gesetzlich als Steuerstraftaten definiert sind (§ 369 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 AO).

Hier ist diejenige FinB zur Erforschung des Sachverhalts zuständig, die mit der Angelegenheit sachlich befasst ist[15]. Hinsichtlich des Bannbruchs und einer nachfolgenden Steuerhehlerei ist dies das HZA, das den Warenverkehr über die Grenze zollamtlich zu überwachen hat (§ 12 Abs. 2 FVG; § 1 Abs. 13, § 17 ZollVG; Art. 5 Nr. 1 UZK).

Bei der Begünstigung ist es die Behörde, bei der der Verdacht einer entsprechenden Tat entstanden ist[16].

 

Rz. 30

[Autor/Stand] Dieser Gesichtspunkt gilt in gleicher Weise für die Straftaten, für die die analoge Anwendung der abgabenrechtlichen Strafverfahrensbestimmungen vorgeschrieben ist. Bei den kaum noch relevanten Vorspiegelungstaten i.S.d. § 385 Abs. 2 AO (s. § 385 Rz. 19 ff.; § 386 Rz. 59 f.) ermittelt demnach die FinB, die – würde der vorgespiegelte Sachverhalt zutreffen – zur Verwaltung der entsprechenden Steuer zuständig wäre.

 

Rz. ...

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