Rz. 7

[Autor/Stand] 1. Unter Verwaltung der Steuer ist jede Tätigkeit zu verstehen, die der Durchsetzung des Steueranspruchs oder der steuerlichen Pflichten dient (vgl. § 347 AO)[2]. Gemeint ist damit ausschließlich die normative Verwaltungskompetenz, nicht die tatsächliche[3]. Nicht dazu zählen bloße Mitwirkungshandlungen der FinB etwa im Rahmen der Amtshilfe oder im Rahmen von § 18 FVG (s. Rz. 16, 18, 25 ff.).

 

Rz. 8

[Autor/Stand] 2. Die gesetzliche Zuständigkeitsregelung des § 387 Abs. 1 AO knüpft an die in Art. 108 GG und gem. § 16 AO an die im FVG normierte Kompetenzverteilung zwischen den einzelnen FinB an. Art. 108 GG unterscheidet zwischen Bundes- und Landes-FinB. Die Bundes-FinB (§ 1 FVG) verwalten

  • die Zölle,
  • die Finanzmonopole,
  • die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhr-Umsatzsteuer,
  • die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern ab dem 1.7.2009 sowie
  • die Abgaben im Rahmen der EU (Art. 108 Abs. 1 Satz 1 GG[5]),

während die übrigen Steuern von den Landes-FinB (§ 2 FVG) verwaltet werden (Art. 108 Abs. 2 Satz 1 GG). Für die den Gemeinden allein zufließenden Steuern kann die den Landes-FinB zustehende Verwaltung durch die Länder ganz oder zum Teil den Gemeinden übertragen werden (Art. 108 Abs. 4 Satz 2 GG).

 

Rz. 9

[Autor/Stand] 3. Örtliche Bundes-FinB sind die HZÄ und die ZFÄ (§ 1 Nr. 3 FVG). Die HZÄ sind zuständig für die Verwaltung der Zölle, der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer und der Biersteuer, der Luftverkehrsteuer, der Kraftfahrzeugsteuer, der Abgaben im Rahmen der EU, für die zollamtliche Überwachung des Warenverkehrs über die Grenze, für die Grenzaufsicht, für die Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung und für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben (§ 12 Abs. 2 FVG).

 

Rz. 10

[Autor/Stand] Sitz und Bezirk der HZÄ bestimmte bis 1.1.2016 gem. § 12 Abs. 3 FVG das BMF, seitdem gem. § 12 Abs. 1 FVG die Generalzolldirektion in Bonn (s. Rz. 51)[8]. Davon hängt dann auch die sachliche Zuständigkeit i.S.d. § 387 Abs. 1 AO ab. Soweit gem. § 12 Abs. 3 FVG einem HZA die Zuständigkeit für mehrere HZÄ übertragen ist, haben diese HZÄ keine Verwaltungszuständigkeit und damit auch keine Strafverfolgungskompetenz mehr, abgesehen von der verbleibenden Notzuständigkeit (s. Rz. 41).

 

Rz. 11

[Autor/Stand] Ebenfalls zum Zuständigkeitsbereich der HZÄ gehört die "Finanzkontrolle Schwarzarbeit" (FKS) zur Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit. Die FKS ist bundesweit flächendeckend an den 41 HZÄ mit insgesamt 113 FKS-Dienststellen vertreten (zur Zuständigkeitskonzentration aufgrund der HZAZustVO s. Rz. 51). Zuständig für die fachliche Koordination ist die Generalzolldirektion Direktion VII in Köln (zum Aufgabenbereich und den Ermittlungskompetenzen der FKS nach dem SchwarzArbG s. § 370 Rz. 1261 ff., 1287 ff., 1311 und unten Rz. 59 f.). Der Arbeitsbereich Ahndung ist dem Sachgebiet F (Strafsachen- und Bußgeldstelle) zugeordnet. Der größte der drei Arbeitsbereiche – Prüfung und Ermittlung – bildet Sachgebiet E.

Die Beschäftigten der FKS sind Ermittlungspersonen der StA. Ebenso wurden ihnen Polizeibefugnisse gem. der StPO und des OWiG übertragen. Zum Streit über die Ermittlungskompetenzen bzgl. von Straftatbeständen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der FKS fallen, s. Rz. 59 f.

 

Rz. 12

[Autor/Stand] 4. Örtliche Landes-FinB sind die FÄ (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 FVG), deren Sitz und Bezirk die zuständige oberste Landesbehörde bestimmt (§ 17 Abs. 1 FVG). Sie sind für die Verwaltung der übrigen Steuern, insbesondere der Besitz- und Verkehrsteuern (z.B. Einkommensteuer oder Umsatzsteuer) und die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig (§ 17 Abs. 2 Satz 1 und 2 FVG).

 

Rz. 13

[Autor/Stand] Zu beachten ist ferner, dass für bestimmte Steuerarten (z.B. bei der Erbschaftsteuer oder bei zentralisierter Veranlagung von Körperschaften) die Zuständigkeit in größeren Städten oftmals bei einzelnen "spezialisierten" FinB konzentriert ist[12] (s. auch Rz. 46). In diesen Fällen geht auch die sachliche Zuständigkeit von der einzelnen auf die Zentral-FinB über.

 

Rz. 14

[Autor/Stand] 5. Die Zuständigkeit der Zollfahndung und der Steufa zur Ermittlung von Steuerstraftaten kann dagegen nicht unmittelbar aus § 387 AO hergeleitet werden, da sie keine Steuern verwalten[14] und im Übrigen auch nicht in § 386 Abs. 1 AO als eine für Steuerstraftaten zuständige FinB genannt werden.

 

Rz. 15

[Autor/Stand] Die sachliche Zuständigkeit der Zollfahndung richtet sich nach derjenigen der HZÄ (§ 12 Abs. 2 FVG, §§ 1, 5 ZfDG; s. Rz. 9), die der Steufa nach derjenigen der FÄ (vgl. § 208 Abs. 1 AO). Zur sachlichen Zuständigkeit der Steufa s. näher § 404 Rz. 41 ff., 110 ff.

Somit ist die Zuständigkeit der Zoll- bzw. Steuerfahndungsämter mittelbar doch davon abhängig, welche FinB welche Steuer verwaltet[16]. Die Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten der Fahndungsämter ändern jedoch nichts an denen der FÄ bzw. HZÄ (...

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