a) Erscheinungsformen

 

Rz. 1261

[Autor/Stand] Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung in all ihren Erscheinungsformen vernichten Arbeitsplätze, verzerren den Wettbewerb und verursachen enorme Einnahmeausfälle bei den Sozialkassen und dem Fiskus. Sie umfassen vielfältige Verstöße gegen sozialversicherungsrechtliche und steuerliche Pflichten[2]. Zum einen betrifft das die Beschäftigung von Arbeitnehmern ohne Meldung und Beitragsabführung zur Sozialversicherung oder falscher Meldung und nicht vollständiger Beitragsabführung, zum anderen die Auszahlung von Arbeitslohn ohne entsprechende Lohnsteuervoranmeldung und Abführung der geschuldeten Lohnsteuer für die Arbeitnehmer.

 

Rz. 1262

[Autor/Stand] Daneben gibt es besondere Formen der illegallen Beschäftigung. Scheinselbständigkeit ist gegeben, wenn eine erwerbstätige Person als formell selbständiger Unternehmer (Auftragnehmer) auftritt, obwohl sie tatsächlich i.S.d. § 7 Abs. 1 SGB IV abhängig beschäftigt ist. Dabei kann der Tatbestand des § 266a StGB erfüllt sein, da der tatsächliche Arbeitgeber, der als Auftraggeber auftritt, seine Pflicht zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge umgeht (s. Rz. 1268 ff.). Daneben kommen weitere Straf- und Bußgeldtatbestände in Betracht, wie der Mindestlohnverstoß (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 AEntG; § 21 Abs. 1 Nr. 9 MiLoG), die Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern ohne Arbeitsgenehmigung (§§ 10, 11 SchwarzArbG, § 404 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB III; s. Rz. 1277 ff.) und die illegale Arbeitnehmerüberlassung (§§ 15, 15a AÜG, § 16 Abs. 1 Nr. 1 und 1a AÜG; s. Rz. 1300 ff.).

Oft werden Arbeitsverhältnisse oder eine Selbständigkeit nur vorgetäuscht, d.h. sie bestehen lediglich auf dem Papier, um Sozialleistungen nach dem SGB II und SGB III (z.B. Arbeitslosengeld II) unrechtmäßig zu erlangen. Diese Form des Sozialleistungsbetrugs tritt häufig organisiert auf, wobei gezielt Arbeitskräfte aus EU-Mitgliedstaaten angeworben werden, die dann einen Großteil der beantragten Sozialleistungen "als Provisionen" an professionelle in Deutschland ansässige Mittelsleute abgeben müssen. Hierzu wurden neue Ermittlungskompetenzen der FKS geschaffen (§ 1 Abs. 2 Satz 2, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, §§ 3 ff. SchwarzArbG). S. dazu Rz. 1264.2, 1288.2.

 

Rz. 1262.1

[Autor/Stand] Auch das sog. Lohnsplitting dient der Reduzierung der Lohnnebenkosten. Dabei besteht tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis eines Arbeitnehmers. Die Versicherungspflicht für das Beschäftigungsverhältnis wird seitens des Arbeitgebers dadurch verschleiert, dass er stattdessen mehrere fiktive beitragsfreie geringfügige Beschäftigungsverhältnisse zur Sozialversicherung anmeldet. Darüber hinaus werden z.B. zu fest vereinbarten (niedrigen) Grundlöhnen steuer- und sozialversicherungsfreie Entgeltbestandteile, wie z.B. Auslösung, Spesen, Fahrtkostenzuschüsse, Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge, in den Endlohn eingerechnet. Steuerfrei und nicht sozialversicherungsrelevant sind diese Zuschläge jedoch nur, wenn sie zweckgemäß, also z.B. für zu unüblichen Zeiten geleistete Arbeit, gezahlt werden.

 

Rz. 1262.2

[Autor/Stand] Eine häufig vorkommende Form der organisierten Schwarzarbeit ist der Kettenbetrug. Dabei werden durch Arbeitgeber inhaltlich unrichtige Rechnungen (Schein- oder Abdeckrechnungen) verwendet, um u.a. Schwarzlohnzahlungen für nicht zur Sozialversicherung gemeldete Arbeitnehmer zu verschleiern (s. auch Rz. 1301 ff.). Dabei werden häufig Scheinfirmen selbst gegründet oder gegen Zahlung einer Provision in Anspruch genommen (sog. Servicefirmen), die Schein- oder Abdeckrechnungen in den Wirtschaftskreislauf einbringen. Der Inhalt der Abdeckrechnungen wird durch den Rechnungskäufer detailliert vorgegeben, um durch das Einbuchen fingierter Fremdleistungen als Aufwand in die Buchhaltung Schwarzgeld zu generieren. Danach zahlt der Rechnungskäufer unbar (Überweisung oder Scheck) an die Servicefirma die in den Abdeckrechnungen ausgewiesenen Rechnungsbeträge. Die auf dem Konto der Servicefirma gutgeschriebenen Rechnungsbeträge werden sodann vom Konto in bar verfügt und abzgl. der Provision vom Betreiber der Servicefirma an den Rechnungskäufer zurückgegeben. Mit diesem so generierten Schwarzgeld kann der Rechnungskäufer Schwarzlöhne an seine Arbeitnehmer auszahlen oder verdeckte Gewinnentnahmen durchführen

 

Rz. 1262.3

[Autor/Stand] Zunehmend gibt es organisierte Formen der Schwarzarbeit (OFS), die national und international unter Verwendung gewerblicher oder geschäftsähnlicher Strukturen eine große Anzahl Arbeitnehmer oder einen langen Zeitraum betreffen. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang "kleine Konzerne", die mit Scheinrechnungen Sozialleistungsbetrug im großen Stil betreiben.

Zu den erweiterten Rechten der FKS in diesem Zusammenhang sowie bei weiteren aktuellen Phänomenen s. Rz. 1288 ff.

b) Gesetzgeberische Maßnahmen

 

Rz. 1263

[Autor/Stand] Mit dem am 1.8.2004 in Kraft getretenen Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung[8] wurden die bislang in verschiedenen Gesetzen, insb. im...

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