Rz. 1300

[Autor/Stand] Bei der illegalen Arbeitnehmerüberlassung werden in aller Regel ohne entsprechende Verleih-Erlaubnis durch die Bundesagentur für Arbeit nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)[2] Arbeitnehmer anderen Unternehmen vorübergehend überlassen. § 1 AÜG[3] knüpft die Erlaubnispflicht nicht mehr – wie früher – an die Gewerbsmäßigkeit der Arbeitnehmerüberlassung, sondern i.S.d. europäischen Leiharbeitsrichtlinie an die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit. Mit der Neuregelung durch das 1. AÜGÄndG (s. Rz. 1263.2) bietet § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG n.F. zwar eine Legaldefinition der Arbeitnehmerüberlassung, maßgeblich ist aber immer noch die Rspr. des BAG und als Abgrenzungskriterium die Eingliederung des Arbeitnehmers in die Arbeitsorganisation des Entleihers und der Übergang des Weisungsrechts auf den Entleiher (s. dazu die Kennzeichnungs- und Konkretisierungspflichten in § 1 Abs. 1 Satz 5 und 6 AÜG).

Zur Verschleierung der unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung werden zwischen Verleiher und Entleiher Scheinwerkverträge abgeschlossen. Die vom Verleiher eingesetzten Arbeitnehmer werden nur zu einem geringen Teil "offiziell" entlohnt. Durch systematischen Einsatz von "Arbeiterkolonnen" wird der größte Teil des Lohns schwarz an die Arbeitnehmer ausgezahlt[4].

Das AÜG selbst sieht in §§ 15, 16 AÜG Straf- und Ordnungswidrigkeitentatbestände vor, durch die Verstöße gegen Bestimmungen des AÜG, die dem Schutz der Leiharbeitnehmer vor Ausbeutung dienen, mit Strafe bzw. Geldbuße geahndet werden können (s. Rz. 1305 f.). Regelmäßig sind bei der illegalen Arbeitnehmerüberlassung weitere Straftatbestände außerhalb des AÜG verwirklicht. Hier sind vor allem Delikte wie Steuerhinterziehung, Beitragsvorenthaltung sowie ggf. aufenthalts- und ausländerrechtliche Straf- und Bußgeldtatbestände zu nennen. Dabei können sich sowohl Verleiher als auch Entleiher straf-/bußbar machen.

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.05.2022
[2] Vom 7.8.1972, BGBl. I 1972, 1393, neu gefasst durch Bek. v. 3.2.1995, BGBl. I 1995, 158; zuletzt geändert durch Art. 1a des Gesetzes v. 18.3.2022, BGBl. I 2022, 466.
[3] BGBl. I 2011, 642.
[4] Gercke/Grözinger/Kraft/Richter in Gercke/Kraft/Richter, Arbeitsstrafrecht3, Kap. 2 Rz. 664 ff.

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