Rz. 1276

[Autor/Stand] Die Straftatbestände der illegalen Ausländerbeschäftigung (§§ 10, 10a, 11 SchwarzArbG) knüpfen an die Ordnungswidrigkeitentatbestände des § 404 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB sowie der § 4 Abs. 3 Satz 2, § 98 Abs. 2a, Abs. 3 Nr. 1 AufenthG an.

Die ausbeuterische illegale Ausländerbeschäftigung stellt § 10 SchwarzArbG unter Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Es genügt, wenn eine einzige Arbeitsbedingung des Ausländers in einem auffälligen Missverhältnis zu der entsprechenden Arbeitsbedingung eines deutschen Arbeitnehmers mit vergleichbarer Tätigkeit steht (z.B. Lohndumping von mehr als 30 % oder Nichtanmeldung und Vorenthalten der Beiträge[2]). Ein besonders schwerer Fall liegt gem. § 10 Abs. 2 Satz 2 SchwarzArbG vor bei gewerbsmäßigem Handeln oder grobem Eigennutz.

 

Rz. 1277

[Autor/Stand] Ebenso mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird die Beschäftigung von Ausländern ohne Aufenthaltstitel sanktioniert, die Opfer von Menschenhandel sind (§ 10a SchwarzArbG ).

 

Rz. 1278

[Autor/Stand] Die Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung oder ohne Aufenthaltstitel in größerem Umfang (§ 11 SchwarzArbG) wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Einen größeren Umfang sieht der Gesetzgeber bei einer gleichzeitigen Beschäftigung von mehr als fünf ausländischen Arbeitnehmern ohne Arbeitserlaubnis oder in einer beharrlichen Wiederholung der illegalen Ausländerbeschäftigung. Bei grobem Eigennutz ist der Qualifikationstatbestand des § 11 Abs. 2 SchwarzArbG verwirklicht, der eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren nach sich zieht[5].

 

Rz. 1279

[Autor/Stand] Das gewerbsmäßigen Einschleusen von Ausländern stellt gem. § 96 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG einen Qualifikationstatbestand dar. In der Beschäftigung osteuropäischer Prostituierter und damit dem Herbeiführen der Illegalität des bis dahin genehmigungsfreien Aufenthalts liegt eine Beihilfe zum illegalen Aufenthalt von "Positivstaatlern"[7].

 

Rz. 1280

[Autor/Stand] Gegenüber den Straftatbeständen subsidiäre Bußgeldtatbestände (vgl. § 21 OWiG) sehen die § 404 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 3 SGB III (Geldbuße bis zu 500.000 EUR), § 404 Abs. 2 Nr. 4 SGB III (Geldbuße bis zu 5.000 EUR) sowie § 98 AufenthG (Geldbuße bis zu 500.000 EUR) vor[9].

 

Rz. 1280.1

[Autor/Stand] Zu den erweiterten Zuständigkeiten der FKS im Bereich Arbeitsausbeutung und Menschenhandel (§ 1 Abs. 3 Nr. 5, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 SchwarzArbG) s. Rz. 1288.3.

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2019
[2] Vgl. Mosbacher in Achenbach/Ransiek/Rönnau4, 12. Teil Kap. 4 Rz. 55; so auch zum Lohnwucher gem. § 291 StGB BGH v. 22.4.1997 – 1 StR 701/96, BGHSt 43, 53; für 20 % dagegen vgl. Ambs in Erbs/Kohlhaas, § 10 SchwarzArbG Rz. 8; Fehn in Fehn, §§ 10, 11 SchwarzArbG Rz. 4.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2019
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2019
[5] BGH v. 4.9.2013 – 1 StR 94/13, NStZ 2014, 321.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2019
[7] BGH v. 28.10.2004 – 5 StR 3/04, NStZ 2005, 407.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2019
[9] S. dazu Henzler in Müller-Gugenberger6, § 37 Rz. 65 ff.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2019

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