Rz. 23

[Autor/Stand] § 398 AO sieht eine Einstellung des Verfahrens ohne Zustimmung des Gerichts durch die StA oder die Finanzbehörde vor, wenn wegen des Verdachts der Begehung einer der nachfolgend genannten Steuerstraftaten ein Ermittlungsverfahren durchgeführt wird:

  • Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 AO), wobei besonders schwere Fälle (§ 370 Abs. 3 AO) regelmäßig bereits aufgrund der widersprechenden inhaltlichen Voraussetzungen ausscheiden, sei es im Hinblick auf den Umfang der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 3 Nr. 1 AO), sei es im Hinblick auf die nicht mehr als gering zu beurteilende Schuld (§ 370 Abs. 3 Nr. 2–4 AO)[2]. Die Indizwirkung des Regelbeispiels kann jedoch durch andere strafmildernde Umstände ausgeglichen oder entkräftet werden[3], wobei dann aber die Einstellung gem. § 153 Abs. 1 Satz 1 StPO mit Zustimmung des Gerichts näherliegt;
  • versuchte Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 2 AO)[4];
  • Steuerhehlerei (§ 374 AO);
  • (sachliche) Begünstigung einer Person, die eine versuchte oder vollendete Steuerhinterziehung, Bannbruch nach § 372 Abs. 2, § 373 AO oder Steuerhehlerei begangen hat ("... eine der in § 375 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Taten begangen hat ..."). Entgegen dem Wortlaut des § 398 AO, der ausdrücklich auch auf die Begünstigung zu einem Bannbruch verweist, der selbst nicht nach § 398 AO einstellungsfähig ist, erweist sich diese Regelung insoweit als inkonsequent, da durch die Erstreckung des § 398 AO auf die Begünstigung offensichtlich nur die Folgedelikte zu den einstellungsfähigen "Haupttaten" erfasst werden sollten;
  • Des Weiteren ordnet die Rspr. über den Gesetzeswortlaut hinaus auch den gewerbsmäßigen Schmuggel (§ 373 Abs. 1 AO) wegen seiner engen Verwandtschaft zu § 370 AO in den Bereich der gem. § 398 AO einstellungsfähigen Taten ein[5]. Bei gewaltsamem oder bandenmäßigem Schmuggel (§ 373 Abs. 2 AO) wird die Anwendbarkeit des § 398 AO regelmäßig hingegen aus den bereits oben zu § 370 Abs. 3 AO genannten Gründen ausscheiden.
 

Rz. 24

[Autor/Stand] Ausgehend vom strikten Wortlaut des § 398 AO ist diese Aufzählung hinsichtlich der Steuervergehen abschließend. Sieht man § 398 AO gegenüber § 153 Abs. 1 Satz 2 StPO als lex specialis für das Steuerstrafverfahren an (s. dazu Rz. 13), so kommt eine Verfahrenseinstellung ohne gerichtliche Zustimmung für die in § 398 AO nicht genannten Steuerstraftaten – insbesondere für den Bannbruch und die Wertzeichenfälschung – nicht in Betracht. Folglich wären diese Delikte die einzigen Steuerstraftatbestände, bei denen die Ermittlungsbehörde das Verfahren nicht ohne richterliche Zustimmung einstellen konnte, wofür eine sachliche Rechtfertigung nicht erkennbar ist[7]. Richtigerweise erscheint der Katalog des § 398 AO, soweit er enger gefasst ist als § 153 Abs. 1 Satz 2 StPO, nunmehr jedoch obsolet[8].

 

Rz. 25

[Autor/Stand] Darüber hinaus ist § 398 AO entsprechend anzuwenden auf

  • sonstige Straftaten, die unter Vorspiegelung eines steuerlich erheblichen Sachverhalts gegenüber der Finanzbehörde oder einer anderen Behörde auf die Erlangung von Vermögensvorteilen gerichtet sind und keine Steuergesetze verletzen, § 385 Abs. 2 AO.
  • sonstige Straftaten, bei denen das anwendbare Verfahrensrecht auf die Steuerstrafverfahrensvorschriften der AO einschl. des § 398 AO verweist.

Für andere Nichtsteuerstraftaten, auch wenn sie tateinheitlich mit Steuerdelikten zusammentreffen, ist § 398 AO nicht anwendbar[10].

[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.08.2019
[2] Hellmann in HHSp., § 398 AO Rz. 18; weiter hingegen Joecks in JJR8, § 398 AO Rz. 13.
[4] Vgl. hierzu auch Hellmann in HHSp., § 398 AO Rz. 17; Joecks in JJR8, § 398 AO Rz. 12.
[5] Vgl. BGH v. 28.9.1983 – 3 StR 280/83, wistra 1984, 27; Hellmann in HHSp., § 398 AO Rz. 18; Joecks in JJR8, § 398 AO Rz. 10.
[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.08.2019
[7] So zur Rechtslage vor Neufassung des § 153 StPO Joecks in FGS3, § 398 AO Rz. 6.
[8] So auch Siegismund/Wickern, wistra 1993, 81 (84).
[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.08.2019

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