Schrifttum:

Anagnostopoulos, Ne bis in idem in der Europäischen Union: Offene Fragen, in FS Hassemer, 2010, S. 1121 ff.; Bender, Der Transitschmuggel im europäischen ne bis in idem (Anm. zu BGH, StV 2008, 506), wistra 2009, 176; Beyer, Verbot der Doppelverfolgung im Steuerstrafverfahren, AO-StB 2013, 129; Brockhaus, Geltung des ne bis in idem Grundsatzes beim EU-Haftbefehl, StRR 2010, 158; Brodowski, Ne bis in idem im europäisierten Auslieferungsrecht, StV 2013, 339; Bülte, Verwertung von im Ausland erlangten Beweismitteln und Anwendungsvorrang des Unionsrechts als Grenze von Verfahrensrechten im nationalen Strafprozess, ZWH 2013, 219; Bülte, § 398a AO im Lichte des europäischen Grundsatzes ne bis in idem, NZWiSt 2014, 321; Burchard/Brodowski, Art. 50 Charta der Grundrechte der Europäischen Union und das europäische ne bis in idem nach dem Vertrag von Lissabon, StraFo 2010, 185; Dannecker, Die Garantie des Grundsatzes "ne bis in idem" in Europa, in FS Kohlmann, 2003, S. 593; Degenhard, Das Europäische Doppelverfolgungsverbot – eine Aufgabenstellung für die Strafverteidigung auf dem Gebiet des europäischen Strafrechts, StraFo 2005, 65; Duesberg, Das Vollstreckungselement des Art. 54 SDÜ im Spannungsfeld zwischen Europäisierung und nationalen Sicherheitsinteressen, ZiS 2017, 66; Eicker, Zur Vermeidung simultaner Strafverfahren im zwischenstaatlichen Kontext: Modell einer (über)individuell-konkreten Kriterien-Gewichtung, StV 2005, 631; Gehm, Die Europäisierung des Straftatbestands der Steuerhinterziehung, NWB 2013, 3315; Harms, Von Transactien, ordonnances de non-lieu und anderen europäischen Besonderheiten – der lange Weg zu einer einheitlichen europäischen Strafrechtsordnung, in FS Rieß, 2002, S. 254 ff.; Hiéramente, Ne bis in idem in Europa – Eine Frage der Einstellung, StraFo 2014, 445; Joecks, Der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung, DStR 2014, 2261; Krenberger, Das Verfahrenshindernis der entgegenstehenden Rechtskraft im Bußgeld- und Strafrecht, DAR 2017, 192; Lagodny, Auslegung der Begriffe "dieselbe Tat" und "Vollstreckung" im Vorabentscheidungsverfahren – Anmerkung zum Beschluss des BGH v. 30.6.2005, NStZ 2006, 109; Kühne, Anm. zum Urteil des EuGH vom 9.3.2006, Az.: Rs. C-436/04 (Ne bis in idem im Gemeinschaftsrecht), JZ 2006, 1018; Modlinger/Odenthal, § 398a AO und der Strafklageverbrauch im nationalen und internationalen Kontext, PStR 2015, 101; Nolte/Petry, Keine Anwendung des Doppelbestrafungsverbots bei Verfahrensbeendigung wegen zu langer Dauer des Ermittlungsverfahrens, jurisPR-Compl 1/2017 Anm. 2; Plöckinger/Leidenmühler, Zum Verbot doppelter Strafverfolgung nach Art. 54 SDÜ 1990, wistra 2003, 81; Stein, Ein Meilenstein für das europäische "ne bis in idem", NJW 2003, 1162; Vogel, Europäisches "ne bis in idem" – Alte und neue Fragen nach dem Vertrag von Lissabon, StRR 2011, 136; Wegner, Entscheidungen zur Verfahrenserledigung im Strafverfahren und ihre transnationale Rechtskraftwirkung gem. Art. 54 SDÜ, Art. 50 GRC – Anmerkung zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29. Juni 2016 (EuGH C-486/14 – Kossowski) = HRRS 2016 Nr. 628 –, HRRS 2016, 396; Wegner, Anmerkung zu einer Entscheidung des BGH, Beschluss vom 28.07.2016 (3 StR 25/16) – Zum Strafklageverbrauch und der Verfahrensbeendigung wegen überlanger Verfahrensdauer, StV 2017, Wilke, Grundrechtsstandard in Gefahr? – Das EuGH-Urteil vom 26.2.2013 – Rs. C-617/10, IWB 2013, 325; Winter, Deutliche Worte des EuGH im Grundrechtsbereich, NZA 2013, 473.

 

Rz. 1359

[Autor/Stand] Ein Strafverfolgungshindernis auf europäischer Ebene begründet das Doppelverfolgungsverbot gem. Art. 50 GRC, Art. 54 SDÜ (s. auch § 370 Rz. 561, 563). Es führt zu einem transnationalen Strafklageverbrauch. Nähere Einzelheiten dazu, insb. zur EuGH-Rspr., sind auch bei § 399 Rz. 922 ff. dargestellt.

Seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1.12.2009 ist das europäische "ne bis in idem" primärrechtlich in der EU-Grundrechte-Charta verankert:

Art. 50 GRC Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden

Niemand darf wegen einer Straftat, derentwegen er bereits in der Union nach dem Gesetz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren erneut verfolgt oder bestraft werden.

Als zuerst verabschiedete Norm des europäischen Sekundärrechts bestimmt Art. 54 SDÜ[2]:

Art. 54 SDÜ

Wer durch eine Vertragspartei rechtskräftig abgeurteilt worden ist, darf durch eine andere Vertragspartei wegen derselben Tat nicht verfolgt werden, vorausgesetzt, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann.

 

Rz. 1360

[Autor/Stand] Der wesentliche Unterschied beider Normen besteht darin, dass Art. 50 GRC gegenüber Art. 54 SDÜ auf ein Vollstreckungselement verzichtet (s. dazu § 399 Rz. 935)[4]. Ein solches muss jedoch über Art. 54 SDÜ...

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