Schrifttum:

Ambos, Europarechtliche Vorgaben für das (deutsche) Strafverfahren Teil II, NStZ 2003, 14; Anton, Zum Begriff des Entziehens aus der zollamtlichen Überwachung, ZfZ 1995, 2; Bender, Rechtsfragen um den Transitschmuggel mit Zigaretten, wistra 2001, 161; Bender, Neuigkeiten im Steuerstrafrecht 2002 für die Zollverwaltung, ZfZ 2002, 146; Bender, Gestellung, Zollanmeldung und Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung in der jüngsten Rechtsprechung des BGH, ZfZ 2003, 254; Bender, Ist der Zigarettenschmuggel seit dem 4. März 2004 straffrei?, wistra 2004, 368; Braum, Aufbruch oder Abbruch europäischer Strafverteidigung, StV 2003, 576; Braum, Das "Corpus Juris" – Legitimität, Erforderlichkeit und Machbarkeit, JZ 2000, 493; Brüner/Hetzer, Nationale Strafverfolgung und Europäische Beweisführung, NStZ 2003, 113; Bublitz, Grundzüge des französischen Steuerstrafrechts, wistra 1994, 333; Cornelius, Steuerstrafrechtliche Verweisungen im Spannungsfeld des deutschen und europäischen Bestimmtheitsgrundsatzes, in FS Rudolf Rengier, 2018, S. 461; Delmas-Marty, Corpus Juris der strafrechtlichen Regelungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union, 1998; Funk-Brentano, Gemeinschaftsrecht und Zollhinterziehung, EuZW 1992, 745; Jäger, Das Verbot strafbegründender Analogie als Grenze unionsrechtskonformer Auslegung, in GS Joecks, 2018, S. 513; Keßeböhmer/Schmitz, Hinterziehung ausländischer Steuern und Steuerhinterziehung im Ausland, § 370 Abs. 6 und 7 AO, wistra 1995, 1; Klötzer, Modernisierung des Zollkodex – der Weg zum europäischen Zollstrafrecht?, wistra 2007, 1; Klötzer, Modernisierung des Zollkodex – ein Nachtrag, wistra 2008, 254; Kohlmann, Zur Ahndung grenzüberschreitender Steuerhinterziehungen, in FS H.-J. Hirsch, 1999, S. 577; Oehler, Fragen zum Strafrecht der Europäischen Gemeinschaft, in FS Jescheck, 1985, S. 1399; Priess/Spitzer, Die Betrugsbekämpfung in der Europäischen Gemeinschaft, EuZW 1994, 297; Renneberg, Zu den Zollschuldentstehungstatbeständen der Art. 201–204 ZK, ddz 1994 Fach 45; Satzger, Die Europäisierung des Strafrechts, 2001; Satzger, Gefahren für eine effektive Verteidigung im geplanten europäischen Verfahrensrecht, StV 2003, 137; Satzger, Internationales und Europäisches Strafrecht, 9. Aufl. 2020; Schmitz/Wulf, Erneut: Hinterziehung ausländischer Steuern und Steuerhinterziehung im Ausland, wistra 2001, 361; Sieber, Subventionsbetrug und Steuerhinterziehung zum Nachteil der Europäischen Gemeinschaft, SchwZStR 1996, 357; Stoffers, Der Schutz der EU-Finanzinteressen durch das deutsche Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht, EuZW 1994, 10; Thomas, Die Anwendung europäischen materiellen Rechts im Strafverfahren, NJW 1991, 2233; Tiedemann, Der Strafschutz der Finanzinteressen der Europäischen Gemeinschaft, NJW 1990, 2226; Tiedemann, Europäisches Gemeinschaftsrecht und Strafrecht, NJW 1993, 23; Walter/Lohse/Dürrer, Innergemeinschaftliche Lieferung und Mehrwertsteuerhinterziehung in Deutschland und im EU-Ausland, wistra 2012, 125; Wattenberg, Der "Corpus Juris" – Tauglicher Entwurf für ein einheitliches europäisches Straf- und Strafprozessrecht?, StV 2000, 95; Weber, Effektive Steuerbetrugsbekämpfung im Unionsrecht und nationalen Recht, DöV 2020, 62; Weyand, Internationales Steuerstrafrecht, INF 1993, 461.

a) Allgemeines

 

Rz. 542

[Autor/Stand] Nach § 370 Abs. 6 Satz 1 AO gelten die Abs. 1–5 auch dann, wenn sich die Tat auf Ein- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) bzw. einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Vor allem die Ein- und Ausfuhrabgaben nach europäischem Unionsrecht werden somit in den Schutzbereich des § 370 AO einbezogen. Dadurch werden die Auswirkungen des Beschlusses des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 21.4.1970[2] über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaft berücksichtigt. Diese Eigenmittel setzen sich traditionell zusammen aus den (inzwischen abgeschafften und durch Zölle nach dem Zolltarif [Art. 56 Abs. 2 Buchst. h UZK) ersetzten[3]) Einnahmen aus Agrarabschöpfungen (vgl. dazu Rz. 380, 430) aus dem Warenverkehr mit Nichtmitgliedstaaten, den 2017 abgeschafften Zuckerabgaben[4], Zöllen nach dem Gemeinsamen Zolltarif (s. Rz. 543)[5] sowie seit 1980 aus Anteilen an den Mehrwertsteuereinnahmen der Mitgliedstaaten[6]. Diese Mittel werden sämtlich von den Mitgliedstaaten erhoben, weshalb Abs. 6 Satz 1 auf die Verwaltung der Einfuhrabgaben durch einen EU-Mitgliedstaat abstellt[7]. Sie sind der Kommission zur Verfügung zu stellen[8]. Ein- und Ausfuhrabgaben, die durch Unionsrecht geregelt sind und von Bundes- oder LandesFinB verwaltet werden, fallen ohnehin nach § 1 Abs. 1 AO unter § 370 Abs. 1 AO[9].

 

Rz. 543

[Autor/Stand] Anstelle des früheren nationalen Zollgesetzes (ZollG 1961) und der Allgemeinen Zollordnung (AZO) galt seit dem 1.1.1994 gemeinschaftsweit der ...

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