Schrifttum:

Bilsdorfer, Betriebsprüfungsbericht als Urteilsgrundlage, StBp 1991, 12; Böttcher/Mayer, Änderungen des Strafverfahrensrechts durch das Entlastungsgesetz, NStZ 1993, 153; Ceffinato, Strafprozessuale Hinweispflichten bei veränderten Sachlagen, JR 2020, 6; Dörn, Betriebsprüfung und Steuerstrafverfahren, StBp 1991, 173; Ellbogen, Grundzüge der strafrechtlichen Urteilsfindung, JA 2010, 137; Fischer, Schätzungen in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, StraFo 2012, 429; Gehm, Problemfeld Schätzung im Steuer- und Steuerstrafverfahren, NZWiSt 2012, 408; Herzberg, Ne bis in idem – Zur Sperrwirkung des rechtskräftigen Strafurteils, JuS 1972, 113; Huber, Grundfragen des Strafurteils, JuS 1989, 728, 983, JuS 1990, 38, 112, 204, 555, 732; Jäger, Anforderungen an die Sachdarstellung im Urteil bei Steuerhinterziehung, StraFo 2006, 477; Löffler, Die Berechnung der Urteilsabsetzungsfrist nach § 275 StPO, NStZ 1987, 318; Löffler, Frist zur Absetzung des Urteils, NStZ 1989, 284; Lohr, Schätzungen im Steuer- und Steuerstrafrecht, in FS Volk, 2009, S. 323; Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 29. Aufl. 2014; Michalke/Detmering, Die Mindestanforderung an die rechtliche Begründung des erstinstanzlichen Strafurteils, 1987; A. Müller, Tateinheit und Tatmehrheit bei Steuerdelikten – Unterschiedliches Strafmaß und unterschiedliche Verjährung, AO-StB 2005, 56; Ranft, Der Tatbegriff im Strafprozessrecht, JuS 2003, 417; Rösch/Stegbauer, Das Urteil in Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl. 2015; Rolletschke, Umsatzsteuerjahreserklärung als mitbestrafte Nachtat?, StraFo 2005, 497; Schweyer, Tatbegriff und Tatidentität im Steuerstrafrecht, Diss. Tübingen 1989; Siegismund/Wickem, Das Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege – ein Überblick, wistra 1993, 136; Steinberg/Stam, Der strafprozessuale Tatbegriff, Jura 2010, 907.

Zum Begriff der prozessualen Tat s. das Schrifttum vor Rz. 1315. Zum Strafklageverbrauch s. auch das Schrifttum vor Rz. 47.

 

Rz. 748

[Autor/Stand] Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung (§ 268 StPO) des Urteils (§ 260 Abs. 1 Satz 1 StPO). Zu den aktuellen Fristverlängerungen aufgrund des COVID-19-Gesetzes in § 10 Abs. 2 EGStPO s. Rz. 735.3.

 

Rz. 749

[Autor/Stand] Liegt ein Verfahrenshindernis vor, so erfolgt eine Verfahrenseinstellung durch sog. Prozessurteil (§ 260 Abs. 3 StPO). Zur gerichtlichen Einstellung aus Opportunitätsgründen im Ermittlungsverfahren s. Rz. 563 ff.

 

Rz. 750

[Autor/Stand] Andernfalls ergeht eine Sachentscheidung, die auf Verurteilung, und/oder Anordnung einer Maßregel oder Freispruch lauten kann.

 

Rz. 751

[Autor/Stand] Im Urteilstenor ist die Steuerart, auf die sich die Tat bezieht, nicht anzugeben. Er lautet demnach nur auf "Verurteilung wegen Steuerhinterziehung"[5]. Wegen der Verwechslungsgefahr mir der Ordnungswidrigkeit gem. § 378 AO ist eine strafrechtliche Verurteilung gem. § 370 AO nicht als Steuerverkürzung, sondern als Steuerhinterziehung zu tenorieren[6].

 

Rz. 752

[Autor/Stand] Nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Tat gefunden werden. Dies muss in einer geschlossenen Darstellung aller äußeren und inneren Tatsachen in so vollständiger Weise geschehen, dass in den konkret angeführten Tatsachen der gesetzliche Tatbestand erkannt werden kann[8].

Bei der Steuerhinterziehung, bei der eine materiell-rechtliche Ausfüllung der Strafvorschrift des § 370 AO durch die im Einzelfall anzuwendenden steuerrechtlichen Vorschriften erfolgt, müssen im Urteil diejenigen Umstände festgestellt werden, aus denen sich das zu einer Steuerverkürzung führende steuerlich erhebliche Verhalten im Rahmen der jeweiligen Abgabenart ergibt. Hierzu gehören auch die Parameter, die die maßgebliche Grundlage der Steuerberechnung bilden[9]. Nach st. Rspr. des BGH müssen deshalb die Urteilsgründe bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung regelmäßig nicht nur die Summe der jeweils verkürzten Steuern, sondern für jede Steuerart und jeden Steuerabschnitt gesondert die Berechnung der verkürzten Steuern im Einzelnen angeben[10].

Andernfalls fällt das Urteil in der Revisionsinstanz schon auf die – allgemeine – Sachrüge der Aufhebung anheim.

Wird lediglich wegen einfacher Steuerhinterziehung verurteilt, obwohl die abstrakten Voraussetzungen für die Annahme eines besonders schweren Falles vorliegen, müssen die Urteilsgründe ausweisen, warum Letzterer nicht angenommen wurde[11].

Nähere Einzelheiten und Rspr.-Nachw. zu den Anforderungen an die tatrichterlichen Feststellungen – auch bei Schätzungen – sind bei § 370 Rz. 466 ff. m.w.N. dargestellt[12].

 

Rz. 753

[Autor/Stand] Jedes Urteil enthält eine Kostenentscheidung (§ 464 Abs. 1 StPO). Nähere Einzelheiten hierzu sind bei § 408 AO dargestellt.

 

Rz. 754

[Autor/Stand] Das Urteil muss unverzüglich nach Verkündung, spätestens nach fünf Wochen abgesetzt werden (§ 275 Abs. 1 Satz 1, 2 StPO). Gerade bei den im Bereich der Steuerkriminalität häufig ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge