Rz. 47

[Autor/Stand] Der Verbrauch der Strafklage und damit unbeschränkte Rechtskraftverzehrwirkung tritt dabei durch ein in der Sache ergangenes Strafurteil ein[2] (s. Rz. 748 ff.). In gewissem Umfang entfalten aber auch der gerichtliche Einstellungsbeschluss nach § 153 Abs. 2 StPO (nicht hingegen Einstellungsverfügungen der StA/FinB nach § 153 Abs. 1 StPO bzw. § 398 AO oder § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO) und die endgültige Einstellung nach § 153a Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 StPO durch die StA/FinB Sperrwirkung (s. Rz. 565 ff.); ebenso der Erlass eines Einstellungsurteils nach § 260 Abs. 3 StPO.

 

Rz. 48

[Autor/Stand] Der Strafbefehl ist gem. § 410 Abs. 3 StPO einem rechtskräftigen Urteil gleichgestellt. Er entfaltet Rechtskraft nur in Bezug auf Vergehen. Gemäß § 373a StPO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens bei neuen Tatsachen oder Beweismitteln möglich, die eine Verurteilung wegen eines Verbrechens begründen. Seit Abschaffung des § 370a AO gibt es bei Steuerdelikten keinen Verbrechenstatbestand mehr. Zum Ganzen s. § 400 Rz. 2, 184 ff.

 

Rz. 49

[Autor/Stand] Gegenüber ausländischen Verurteilungen und Sanktionen gilt der Ne-bis-in-idem-Grundsatz nur eingeschränkt (vgl. auch § 51 Abs. 3 StGB: Anrechnung nur bei der Strafzumessung)[5].

Die Berücksichtigung ausländischer Verurteilungen bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung hat der EuGH für zulässig erachtet[6].

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.11.2020
[2] Vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt63, Einl. Rz. 171 ff.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.11.2020
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.11.2020
[5] Vgl. BGH v. 28.1.1986 – 1 StR 652/85, NStZ 1986, 292; BGH v. 14.7.1987 – 1 StR 352/87, StV 1988, 18.

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