Rz. 48

Der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht sind gem. § 316 Abs. 2 Satz 1 HGB durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Der Kreis der prüfungsberechtigten Personen wird in § 319 Abs. 1 Satz 1 HGB weiter konkretisiert, indem ausschließlich Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften als mögliche Abschlussprüfer genannt werden. Zudem muss der Abschlussprüfer die Teilnahme an der Qualitätskontrolle nach § 57a WPO der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) angezeigt haben und diese muss in das Berufsregister eingetragen worden sein (§ 319 Abs. 1 Satz 3 HGB). Die Vorschrift des § 319 Abs. 1 Satz 2 HGB, wonach die Einzelabschlüsse bestimmter Unternehmen auch von vereidigten Buchprüfern oder Buchprüfungsgesellschaften geprüft werden dürfen, gilt für Konzerne nicht. Die übrigen Regelungen der §§ 319 und 319b HGB hinsichtlich des Ausschlusses von Einzelabschlussprüfern aufgrund der Besorgnis der Befangenheit gelten für Konzerne analog (§§ 319 Abs. 5, 319b Abs. 2 HGB).

 

Rz. 49

Grundsätzlich wird der Konzernabschlussprüfer von den Gesellschaftern des Mutterunternehmens gewählt, sofern nicht bei einer GmbH oder einer kapitalistischen Personenhandelsgesellschaft i. S. d. § 264a Abs. 1 HGB der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt (§ 318 Abs. 1 Satz 2 HGB). Nach der Wahl wird der Prüfungsauftrag durch die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft bzw. bei Aktiengesellschaften durch den Aufsichtsrat unverzüglich erteilt (§ 318 Abs. 1 Satz 4 HGB).[1] Für den Fall, dass kein anderer Abschlussprüfer bestellt wird, gilt gem. § 318 Abs. 2 Satz 1 HGB der für die Prüfung des Einzelabschlusses des Mutterunternehmens bestellte Abschlussprüfer auch als Konzernabschlussprüfer. Hinsichtlich der gerichtlichen Bestellung und Abberufung von Abschlussprüfern, der Auftragsannahme und der Kündigung aus wichtigem Grund gelten wiederum dieselben Regelungen wie für den Einzelabschlussprüfer.[2]

 

Rz. 50

Für Konzerne, die nach dem Publizitätsgesetz rechnungslegungspflichtig sind, gelten die Vorschriften des Handelsgesetzbuches sowie die Sonderreglungen für Personenhandelsgesellschaften nach § 6 Abs. 2, 3 PublG analog (§ 14 Abs. 1 PublG). Zusätzlich bestehen Spezialnormen für Kreditinstitute in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft oder des rechtsfähigen wirtschaftlichen Vereins, für eingetragene Genossenschaften, die aufgrund des Publizitätsgesetzes Konzernabschlüsse erstellen, sowie für Sparkassen. Diese sind bei einer entsprechenden Qualifikation und Unabhängigkeit von ihrem jeweiligen Prüfungsverband bzw. von der Prüfungsstelle des Sparkassen- und Giroverbands zu prüfen.[3]

[1] Vgl. IDW, IDW PS 220, Beauftragung des Abschlussprüfers, IDW, IDW Prüfungsstandards, IDW Stellungnahmen zur Rechnungslegung, Band I, S. 1 ff., Stand: 11/2021.

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