Rz. 4

Die §§ 82ff. AO sollen nicht allein ein sachgerechtes Steuerverwaltungsverfahren sicherstellen, sondern vielmehr darüber hinaus auch das Vertrauen in die Objektivität der am Steuerverwaltungsverfahren Beteiligten sicherstellen. Vermieden werden soll bereits der "böse Schein" einer möglichen parteiischen Entscheidung.[1] Gemäß § 85 S. 1 AO haben die Finanzbehörden die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Dieser aus dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG folgende Grundsatz der Objektivität wird durch §§ 8284 AO für das finanzbehördliche Verfahren gesichert.[2]

Diese Unparteilichkeit soll durch das Verbot der Mitwirkung von Amtsträgern und anderen Personen im finanzbehördlichen Verwaltungsverfahren erreicht werden. Ziel ist es, das Verfahren von Personen freizuhalten, die dem festzustellenden und rechtlich zu würdigenden Sachverhalt oder den Verfahrensbeteiligten nicht mit der erforderlichen Distanz eines unbeteiligten und damit am Verfahrensausgang persönlich nicht interessierten "Dritten" gegenüberstehen. Im Verwaltungsverfahren sollen die Verwaltungsaufgaben sachlich und unvoreingenommen erfüllt werden. Die Beamtinnen und Beamte haben hierbei gem. § 33 Abs. 1 BeamtStG dem ganzen Volk und nicht einer Partei zu dienen. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen.[3]

Es sollen daher diejenigen Amtsträger ausgeschlossen sein, bei denen die Gefahr bestehen könnte, dass sie sich durch persönliche und damit sachfremde Erwägungen in ihren Entscheidungen beeinflussen lassen könnten.[4] In der Person des Amtsträgers oder anderer Personen darf kein Grund vorliegen, der die Besorgnis der Befangenheit wecken kann.

 

Rz. 5

Die §§ 82, 83 AO sollen zwar nach ihrem Regelungsinhalt in erster Linie den Schutz des Verfahrensbeteiligten bewirken, für den ein objektives Verfahren gesichert werden soll.[5] Darüber hinaus schützen die Bestimmungen aber auch den Amtsträger vor einem Konflikt zwischen dienstlichen Handlungspflichten und persönlichen Interessen[6] sowie letztlich den Staat, dessen Handlungen nicht durch möglicherweise parteiische Amtsträger belastet werden sollen.[7] Die Schutzrichtung der Norm ist daher nicht ausschließlich auf den schützenswerten Rechtskreis des Stpfl. begrenzt, sondern erstreckt sich auch auf die Bediensteten und den Staat selbst.

[1] Scheuing, NVwZ 1982, 487; Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 82 AO Rz. 7.
[2] S.a. Art. 41 Abs. 1 GRCh der EU; Art. 8 des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis.
[4] BT-Drs. VI/1982, 109; BT-Drs. 7/910, 45 Gesetzesbegründung zum VwVfG.
[5] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 82 AO Rz. 1
[6] Schoenfeld, in Gosch, AO/FGO, § 82 AO Rz. 3.
[7] Koenig/Hahlweg, AO, 4. Aufl. 2021, § 82 Rz. 2.

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