Zur Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die Einrichtungen, Vermögenslage sowie Geschäftsführung der Genossenschaft mindestens in jedem zweiten Geschäftsjahr und bei einer Bilanzsumme über 2 Mio. EUR in jedem Geschäftsjahr zu prüfen, bei einer Bilanzsumme über 1,5 Mio. EUR und kumulativ Umsatzerlösen von über 3 Mio. EUR ist der Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts zu prüfen, § 53 Abs. 1 und 2 GenG. Kleinstgenossenschaften, also solche, die die Merkmale für Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a Abs. 1 HGB erfüllen, können nach § 53a GenG i.V.m. § 336 HGB jede zweite Prüfung als vereinfachte Prüfung durchführen lassen.

Die Genossenschaft wird durch den Verband geprüft, dem sie angehört, zum Prüfer dürfen keine Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art vorliegen, nach denen die Besorgnis der Befangenheit besteht, § 55 Abs. 1 und 2 GenG. Ergänzend muss die Genossenschaft einem Verband angehören, dem das Prüfungsrecht verliehen ist (Prüfungsverband) und hat den Namen und den Sitz dieses Prüfungsverbandes auf ihrer Internetseite bzw. auf den Geschäftsbriefen anzugeben, § 54 GenG.

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