Rn. 51

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Den Vorschriften in § 319 Abs. 3 Satz 2 folgend, gelten die Ausschlussgründe des § 319a Abs. 1 Satz 1 (a. F.) – und damit die Befangenheit des AP – auch dann, wenn der Ehegatte bzw. Lebenspartner eines WP die für den WP selbst geltenden Ausschlusstatbestände erfüllt (vgl. ausführlich hierzu ebenso wie zur Abgrenzung des Personenkreises HdR-E, HGB § 319, Rn. 54ff.; des Weiteren z. B. auch Bonner-HdR (2015), § 319a HGB, Rn. 49). Als Lebenspartner gilt in diesem Zusammenhang nur ein nach § 1 Abs. 1 Satz 1 LPartG eingetragener Lebenspartner. Damit werden Ehegatten und Lebenspartner für Zwecke der Beurteilung des Vorliegens von Befangenheitsgründen einander gleichgestellt.

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