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Die §§ 82, 83 AO bestimmen, dass in einem Verwaltungsverfahren für die Finanzbehörde ein Amtsträger oder andere Person nicht tätig werden darf, in dessen Person ein Grund vorliegt, der die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen kann. Die Vorschrift des § 82 AO formuliert einen abschließenden Katalog von Ausschlussgründen, bei denen unwiderleglich eine Befangenheit des Amtsträgers vermutet wird. Das Vorliegen dieser Umstände in der Person des Amtsträgers hat ein kraft Gesetzes eintretendes Mitwirkungsverbot zur Folge, während bei einem Ausschussmitglied ein Mitwirkungsverbot sich erst nach einer Entscheidung des restlichen Ausschusses ergibt. Nach Wegfall der Steuerausschüsse durch Gesetz v. 10.8.1967[1] hat die Vorschrift für den subjektiven Anwendungsbereich von Ausschussmitgliedern wenig praktische Bedeutung. Entsprechend anwendbar ist die Norm aber gem. § 164a StBerG auf die Prüfungsausschüsse der Steuerberaterprüfung.[2]

§ 83 AO bildet demgegenüber einen allgemeinen Ausschlusstatbestand, der unabhängig von § 82 AO erfüllt sein kann, aber nur zum Tragen kommt , wenn nicht bereits der Anwendungsbereich des § 82 AO eröffnet ist. Das Mitwirkungsverbot bei Vorliegen der Besorgnis der Befangenheit ergibt sich nach § 83 AO allerdings erst auf Anordnung des Behördenleiters bzw. auf Entscheidung des Ausschusses nach einer entsprechenden Geltendmachung von einem Verfahrensbeteiligten.

§ 84 AO trifft Sonderregelungen für Ausschussmitglieder. Diese Bestimmung hat zurzeit nur Bedeutung für die Ablehnung von Mitgliedern des Prüfungsausschusses für die Steuerberaterprüfung.

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