Rz. 9

Die Vorschrift bestimmt in Abs. 4, der durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Reform der agrarsozialen Sicherung v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1814) geändert worden ist, Ausnahmen zu den Ausschlussgründen der Abs. 2 und 3. In den Kammern (Senaten) für Vertrags(zahn)arztangelegenheiten können Vorstandsmitglieder und leitende Angestellte der Kranken- und Pflegekassen und ihrer Verbände sowie Vorstandsmitglieder (§ 79 SGB V) der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen als ehrenamtliche Richter mitwirken. Diese Ausnahmebestimmung war erforderlich, um die in § 12 Abs. 3 Satz 1 festgelegte Besetzung dieser Spruchkörper zu ermöglichen, da die Krankenkassen bzw. ihre Verbände in den Verfahren vor den Vertrags(zahn)arztkammern i. d. R. als Beigeladene beteiligt sind. Etwas anderes gilt dann, wenn die Körperschaft, der der ehrenamtliche Richter angehört, das Verwaltungsverfahren (etwa durch Stellung eines Antrages auf Zulassungsentziehung) in Gang gesetzt oder im gerichtlichen Verfahren Rechtsmittel eingelegt hat (Wenner, NZS 1999 S. 172, 178). Die Regelung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (BVerfG, Beschluss v. 3.6.1980, 1 BvL 114/78). Jedoch ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein ehrenamtlicher Richter gemäß § 60 SGG i. V. m. § 41 ZPO von der Mitwirkung oder (bei einem entsprechenden Gesuch) gemäß § 60 SGG i. V. m. § 42 ZPO wegen Besorgnis der Befangenheit ausgeschlossen ist. Durch die o. g. Gesetzesänderung ist die Ausnahmeregelung insoweit erweitert worden, als nun auch leitende Beschäftigte als ehrenamtliche Richter mitwirken können. Dies war erforderlich, weil durch das Gesundheitsstrukturgesetz die Geschäftsführer der Krankenkassen und der entsprechenden Verbände durch hauptamtliche Vorstände ersetzt worden waren und im Übrigen in vielen Bereichen Krankenkassen fusionieren, so dass nunmehr nur noch wenige Vorstandsmitglieder als ehrenamtliche Richter zur Verfügung stehen. Zu den leitenden Beschäftigten zählen die Personen, die eine herausragende Funktion wahrnehmen und sich in der Hierarchie unmittelbar unterhalb des Vorstands befinden. Dazu zählen wegen ihrer Nähe zur Managerfunktion der Vorstandsmitglieder (BT-Drs. 12/3608 S. 128) die Regionaldirektoren, Leiter einer Bezirksdirektion und sonstige Beschäftigte, die Arbeitgeberfunktionen in größeren in sich abgeschlossenen Abteilungen wahrnehmen.

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