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§ 37 Sozialrecht / K. Checkliste: Überprüfung medizinischer Gutachten

Bettina Schmidt, Martin Schafhausen
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Rz. 47

Zum Kernbereich der anwaltlichen Tätigkeit im Sozialrecht gehört die Überprüfung von Sachverständigengutachten:[155]

▪

Sind die Beweisfragen entscheidungserheblich und vollständig? Trägt die Beweisanordnung den Besonderheiten des zu entscheidenden Falles Rechnung?

ZB: Handelt es sich um einen erstmaligen Anspruch auf Leistung oder einen Verschlimmerungsantrag bzw ein Herabsetzungsverfahren gem. § 48 SGB X? Ist der berufliche Werdegang des Klägers zutreffend skizziert?

▪ Hat der Sozialleistungsträger dem Betroffenen das Wahlrecht gem. § 200 Abs. 2 SGB VII (gesetzliche Unfallversicherung) bzw § 17 Abs. 1 SGB IX (Rehabilitation) ermöglicht?
▪

Hat das Gericht den "geeigneten Gutachter" ausgewählt?

▪ Hätte das Gericht vor Ernennung des Gutachters nach §§ 202 SGG, 404 Abs. 2 ZPO[156] die Beteiligten anhören müssen?
▪ Hat der Sachverständige die ihm von dem Gericht gesetzte Frist eingehalten (§ 411 Abs. 1 ZPO), der Sachverständige rechtzeitig vor Fristablauf einen Fristverlängerungsantrag gestellt?
▪ Verfügt der Sachverständige über die erforderliche Fachkunde i.S.d. § 407a Abs. 1 ZPO? Ist z.B. ein psychologisches Zusatzgutachten erforderlich, um die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit zu überprüfen?[157]
▪ Ist anstelle eines Internisten ein Lungenfacharzt oder Kardiologe geeigneter? Bedarf es ergänzender Fachkunde, z.B. bei der Interpretation von Röntgenaufnahmen oder CT-Befunden?
▪ Liegen Gründe vor, weshalb der beauftragte Arzt von der Sachverständigentätigkeit ausgeschlossen ist, etwa weil er früher schon einmal am Verfahren beteiligt war (§§ 406, 41 Abs. 1 ZPO)? Besteht die Besorgnis der Befangenheit, z.B. weil der Gutachter ständig mit der Gegenseite zusammenarbeitet oder eine persönliche Auseinandersetzung mit dem Probanden zu befürchten ist?[158] Rügefrist: zwei Woc...

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