Arzthaftung



Friedhof in der Dämmerung mit verwitterten Grabsteinen
Friedhof in der Dämmerung mit verwitterten Grabsteinen
BGH gegen Arzthaftung

Weiterleben unter Schmerzen durch nicht indizierte lebensverlängernde Maßnahmen ist kein Schaden

Die medizinische Verlängerung des menschlichen Lebens kann rechtlich niemals ein Schaden sein, auch wenn das Weiterleben qualvoll ist. Mit dieser Argumentation hat der BGH Schmerzensgeld- und Schadenersatzansprüche wegen einer medizinisch nicht indizierten Lebensverlängerung abgelehnt: Als höchstrangiges Rechtsgut habe das menschliche Leben immer einen höheren Wert als der Tod.







Operation 2
Operation 2
Wahlleistungsvereinbarung Chefarztbehandlung

Rechtsfolge, wenn die OP nicht wie vertraglich vereinbart vom Chefarzt durchgeführt wird

Greift ein Chefarzt trotz versicherungsvertraglicher Vereinbarung einer Chefarztbehandlung nicht selbst zum Messer, sondern lässt einen anderen Arzt die Operation vornehmen, kann die gesamte ärztliche Behandlung mangels wirksamer Einwilligung rechtswidrig sein. Hier forderte die Krankenversicherung deshalb die Behandlungskosten erfolgreich zurück.







OP
OP
Arzthaftung

Vorliegen einer Aufklärungsrüge ist anhand des Patientengesprächs zu beurteilen

Ärzte sind verpflichtet, ihre Patienten vor jedem ärztlichen Eingriff über mögliche Risiken aufzuklären. Bei der gerichtlichen Überprüfung, ob eine solche Aufklärung ordnungsgemäß war, ist zwar immer auch ein vom Patienten unterzeichnender Aufklärungsbogen zu berücksichtigen, letztlich ist jedoch der Inhalt des persönlichen Aufklärungsgesprächs zwischen Arzt und Patient entscheidend.






Chirurg mit Haube und Mundschutz, geballte Faeuste, Portraet
Chirurg mit Haube und Mundschutz, geballte Faeuste, Portraet
Arzthaftung

Chefarztbehandlung vereinbart, aber nicht bekommen

Macht nichts, wenn es nicht der Chefarzt ist, der operiert – sagt das OLG Hamm. Sofern das Vertragsformular zur Chefarztbehandlung eine sogenannte Vertreterklausel enthält – und die enthalten diese Formulare (fast) immer - dann ist gegen die Durchführung einer OP durch den Vertreter nichts einzuwenden. Und wer vor der OP die Aufklärungsbögen nicht genau gelesen hat, sollte sich auch nicht wegen Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht beschweren.