Arzt ist zur umfassenden Aufklärung verpflichtet
Bei einer zahnärztlichen Versorgung mit Implantaten besteht die seltene, aber gravierende Gefahr einer dauerhaft verbleibenden Schädigung des Nervs. Der Zahnarzt muss den Patienten über diese möglichen Folge hinreichend informieren und beweisen können, dass er nach diesen Vorgaben korrekt aufgeklärt hat. Der bloße Hinweis "Nervschädigung" in einem schriftlichen Aufklärungsformular ohne weitere Erläuterungen im Aufklärungsgespräch ist unzureichend. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz mit Beschlüssen v. 6.7. und 22.8.2012 entschieden (5 U 496/12).
Schmerzensgeld zuerkannt
Der beklagte Zahnarzt setzte im Jahr 2008 der Klägerin 2 Implantate ein. Seither leidet die Klägerin unter einer dauerhaften Schädigung des Nervs mit Sensibilitätsstörungen und Schmerzen insbesondere beim Kauen. Die Klägerin hat dem beklagten Arzt u.a. vorgeworfen, sie über die Behandlungsrisiken und Behandlungsalternativen nicht hinreichend aufgeklärt zu haben. Das Landgericht hatte der Klägerin u.a. ein Schmerzensgeld von 7.000 EUR zugesprochen.
Vom Arzt eingelegte Berufung blieb erfolglos
Das OLG bestätigte, der könne nicht beweisen, die Klägerin über alle Risiken umfassend und sachgemäß aufgeklärt zu haben. Die Ärztin, die das Aufklärungsgespräch mit der Klägerin führte, konnte sich an den konkreten Gesprächsinhalt nicht mehr erinnern.
Das schriftliche Formular hätte auch nicht hinreichend aufgeklärt. Zwar wurde im schriftlichen Aufklärungsbogen das Risiko der "Nervschädigung" erwähnt - woraus die Patientin aber nicht auf einen dauerhaft verbleibenden Schaden mit nicht mehr zu beseitigenden Sensibilitätsstörungen schließen könne. Auch wenn ein Dauerschaden seltenen sei, müsse der Arzt doch umfassend aufklären, weil die Komplikation die weitere Lebensführung der Patientin besonders nachhaltig und tiefgreifend beeinträchtige.
Arzt haftet wegen unzureichender Aufklärung
Wegen der unzureichenden Aufklärung habe die Klägerin – die bei ordnungsgemäßer Information eine andere Behandlung gewählt hätte – in den Eingriff nicht wirksam eingewilligt, was zur Haftung des Beklagten für die schädlichen Folgen der Behandlung führe.
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