Keine Anonymität für Samenspender

In einem spektakulären Urteil hat das OLG Hamm einen Arzt zur Auskunft über die Identität eines Samenspenders verurteilt. Damit hat sich das Risiko für Samenspender erheblich erhöht, unterhaltsrechtlichen oder auch erbrechtlichen Ansprüchen ausgesetzt zu werden.

Vor etwa 3 Jahren erfuhr die damals achtzehnjährige Sarah von ihrer Mutter, dass ihr rechtlicher Vater nicht ihr Erzeuger ist. Ihr biologischer Erzeuger sei ein ihr nicht bekannter Samenspender. Bereits vor 22 Jahren hatte die Samenspende in einer Essener Gemeinschaftspraxis stattgefunden. Der verantwortliche Arzt war jedoch nicht bereit, den Namen des Samenspenders zu nennen. Er machte seine Verpflichtung zur Verschwiegenheit geltend und gab im übrigen an, keine Unterlagen mehr über den Samenspender zu besitzen. Sarah verklagte den Mediziner auf Nennung des Namens.

LG wies die Klage ab. 

Das zuständige LG gewichtete das Recht des Samenspenders auf Wahrung seiner Anonymität höher als das Recht der Klägerin auf Feststellung ihrer biologischen Herkunft. Dem Samenspender sei vor 22 Jahren zugesichert worden, dass seine Anonymität gewahrt würde. Unter Berücksichtigung des grundgesetzlich geschützten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung sei dieses Interesse des Spenders auf Wahrung seiner Anonymität höher zu bewerten als das Recht des Kindes auf Information, zumal die Klägerin rechtlich einen Vater habe und ihr Verhältnis sowohl zu ihrem rechtlichen Vater als auch zu ihrer Mutter intakt sei.

Grundgesetzlich geschützter Anspruch des Kindes.

Das in zweiter Instanz mit der Sache befasste OLG rüge diese Einschätzung des LG scharf. Das BVerfG habe bereits im Jahre 1989 den Wunsch des Kindes auf Klärung seiner Abstammung als unabdingbaren Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Artikel 1 GG, angesehen. (BVerfG, Urteil vom 31. 01. 1989,1 BvL 17/87). Diesem Recht des Kindes komme ein höheres Gewicht zu als dem Interesse eines Samenspenders an Wahrung seiner Anonymität.

Recht zur Findung der eigenen Identität.

Nach Auffassung der Verfassungsrichter umfasst Art. 1 GG das Recht eines Kindes, die Umstände seiner Geburt zu erfahren. Zurecht wolle die Klägerin wissen, ob es biologische Erklärungen für ihre Körpergröße, die Farbe ihrer Augen, für bestimmte Verhaltensweisen gebe. Diese Kenntnisse seien maßgebliche Bestandteile des Prozesses der Identitätsfindung und der Persönlichkeitsentwicklung eines jeden Menschen und dürfte der Klägerin daher nicht verwehrt werden.

Abweichende Verträge sind nichtig.

Die Verfassungsrichter wiesen ausdrücklich darauf hin, dass vertragliche Verpflichtungen von Ärzten oder Kliniken, die Anonymität des Spenders zu wahren, rechtlich nicht wirksam seien, da sie gegen grundlegende Prinzipien der Verfassung verstießen. Aus dem gleichen Grunde seien Verträge nichtig, in denen der Samenspender von sämtlichen Forderungen des Kindes in unterhalts- und/oder erbrechtlicher Hinsicht freigestellt würde. Dies gelte zumindest dann, wenn die rechtlichen Eltern des Kindes nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügten, das Kind ausreichend zu versorgen.

Hohes Risiko für Ärzte und Samenspender.

Die Entscheidung des OLG führt nicht nur zu einer erheblichen Gefahr für Samenspender, mit potenziellen Unterhaltsansprüchen von Kindern überzogen zu werden. Dieses Risiko besteht auch für die involvierten Ärzte. Soweit sie nämlich nicht in der Lage sind, den Spender zu benennen, besteht nach der Entscheidung die Möglichkeit, dass sie selbst für Unterhaltsforderungen der Kinder haften.

Arzt muss Unmöglichkeit der Namensnennung beweisen.

Im konkreten Fall hielten die Verfassungsrichter die Aussage des Beklagten, er verfüge nicht mehr über die zur Namensnennung des Spenders erforderlichen Unterlagen, wegen teils widersprüchlicher Angaben für unglaubhaft. Sollte der Arzt seine Verpflichtung zur Namensnennung nicht erfüllen, drohen ihm empfindliche Zwangsgelder oder sogar Zwangshaft.

Blick nach Europa.

Erstaunlich bleibt, dass der nationale Gesetzgeber das Rechtsgebiet der Fortpflanzungsmedizin bisher nicht geregelt hat, während er beispielsweise Adoptivkindern gemäß § 63 Abs. 1 PStG ab dem 16. Lebensjahr das Recht einräumt, die standesamtlichen Unterlagen einzusehen. Andere europäische Länder sind da weiter. So haben die meisten europäischen Länder das Recht eines Kindes, in solchen Fällen die Vaterschaft des rechtlichen Vaters anzufechten, ausgeschlossen. Viele Rechtswissenschaftler sehen auch in Deutschland ein Bedürfnis, insoweit das soziale Gefüge der rechtlichen Familie zu stärken. Das Bundesjustizministerium ließ allerdings verlautbaren, aufgrund des Urteils des OLG keinen Anlass für gesetzliche Initiativen zu sehen.

(OLG Hamm, Urteil v. 06.02.2013, I – 14 U 7/12)