Arzt haftet für Zwischenfinanzierung barrierefreien Haus

Bekommen Eltern durch einen ärztlichen Betreuungsfehler während der Schwangerschaft ein behindertes Kind, kann der Schadensersatzanspruch der Eltern gegenüber dem Arzt auch Zwischenfinanzierungskosten für den notwendigen Neubau eines barrierefreien Hauses umfassen.

Aufgrund einer fehlerhaften Schwangerschaftsbetreuung verklagten die Eltern eines Mädchens,

  • welches aufgrund einer Trisomie 18 mit schweren körperlichen Fehlbildungen zur Welt kam
  • und im Alter von drei Jahren an ihrer Erkrankung verstarb,
  • die behandelnden Ärzte auf Schadenersatz.

Neubau mit behindertengerechtem Zimmer und Badezimmer

Das Kind konnte weder den Oberkörper noch seinen Kopf eigenständig halten, nicht krabbeln, laufen oder essen. Insbesondere nachts litt sie unter massiven Unruhezuständen. Als die Tochter zwei Jahre alt wurde, entschlossen sich die Eltern, die ihr zweites Kind erwarteten, zum Bau eines Hauses mit einem behindertengerechten Zimmer nebst kleinem Badezimmer im Erdgeschoss.

Eltern nahmen Darlehen für einen barrierefreien Hausbau auf

Der Bau wurde bis zum Verkauf der Eigentumswohnung, in welcher die Familie bisher wohnte und nicht behindertengerecht umgebaut werden konnte, über ein Darlehen zwischenfinanziert. Diese Kosten in mittlerer fünfstelliger Höhe machten die Eltern ebenfalls als Schadenersatz geltend, was die Beklagten ablehnten.

  • Die beklagten Ärzte vertraten die Ansicht, dass der Neubau nicht ungewöhnlich und auch bei einem gesunden Kind in Betracht gekommen sei,
  • zudem hätten die Eltern den Kauf einer Immobilie aufgrund der Familienplanung mit weiteren Kindern sowieso durchgeführt.

Behandelnde Ärzte müssen Kosten der Zwischenfinanzierung zahlen

Das LG Wiesbaden hatte den Eltern Recht gegeben, die Berufung der Beklagten vor dem OLG Frankfurt a. M. hatte keinen Erfolg.

  • Beide Gerichte folgten der Argumentation der Eltern,
  • die überzeugend dargelegt hatten, dass sie sich nicht aufgrund der Familienplanung,
  • sondern wegen der schweren Behinderung der Tochter zum Hausbau entschieden hatten.

Nach Auffassung der Richter habe keine Notwendigkeit für den Bau eines behindertengerechten Hauses bestanden, da die Kläger die erste Schwangerschaft bei fehlerfreier ärztlicher Behandlung abgebrochen hätten und eine Eigentumswohnung für bis zu zwei gesunde Kinder völlig ausreichend gewesen wäre. Es sei den Eltern auch nicht zuzumuten gewesen, ihr Kind mittels des vorhandenen speziellen und schweren Behindertenkinderwagens über mehrere Treppenpodeste zu tragen.

Keine anderen Alternativen als ein Neubau waren vorhanden

Zudem hätten die Kläger, denen in unmittelbarer Wohnungsnähe kein Parkplatz zur Verfügung gestanden habe, ihr Kind zu einem weiter entfernten Parkplatz tragen müssen. Keinesfalls sei die Situation mit einem gesunden Kind vergleichbar, da Kinder in diesem Alter bereits laufen könnten, wohingegen die Tochter mit zwei Jahren weder in der Lage gewesen sei, ihren Kopf zu halten noch laufen zu lernen.

Beeinträchtigungen der Nachbarn durch nächtliche Unruhezustände

Des Weiteren sei der Hausbau auch wegen der nächtlichen Unruhezustände mit der einhergehenden erheblichen Geräuschentwicklung, aufgrund dessen die Eltern einem starken psychischen Druck ausgesetzt waren, erforderlich gewesen. Diese seien auch mit dem Weinen und Schreien gesunder Kinder nicht vergleichbar, weshalb auch die Anmietung einer behindertengerechten Wohnung keine Alternative gewesen wäre. Es komme dabei auch nicht darauf an, ob den Nachbarn wegen der Störungen und Beeinträchtigungen ein gerichtlich durchsetzbarer Unterlassungsanspruch zugestanden hätte, so das Gericht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

(OLG Frankfurt a. M., Urteil v. 09.08.2018, 8 U 181/16).

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