Gynäkologin muss bei übersehener Schwangerschaft keinen Schadenersatz bezahlen
Da die damals 41-jährige vermutete, schwanger zu sein, suchte sie im November 2012 die Praxis der beklagten Frauenärztin auf. Diese führte eine Ultraschalluntersuchung durch und schloss eine Schwangerschaft aus.
Schwanger? - Ärztin führt nur Ultraschalluntersuchung durch
Anders als die Ärztin zu erkennen meinte, war die Patientin bereits in der 6. Schwangerschaftswoche. Zu diesem Zeitpunkt hätte sich die Klägerin bei positivem Befund für einen Schwangerschaftsabbruch entschieden. Von ihrer Schwangerschaft erfuhr sie jedoch erst in der 15. Woche im Rahmen einer Blutuntersuchung bei einem Endokrinologen. Die Frau verklagte die Ärztin auf Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von 25.000 EUR sowie auf Zahlung von Kindesunterhalt.
Ungewollte Schwangerschaft verursachte psychische und körperliche Beschwerden
Die Schwangere warf der Ärztin vor, dass diese keine Blut- und Urinuntersuchung durchgeführt habe. Dabei wäre die Schwangerschaft unstreitig erkannt worden und ein Schwangerschaftsabbruch noch möglich gewesen. Das ungewollte Kind bekommen zu müssen, habe bei ihr Depressionen, Existenzängste und Selbstmordgedanken ausgelöst. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Auch die Berufung der Klägerin war erfolglos.
Rechtmäßigkeit des Abbruchs nur bei medizinischer oder kriminologischer Indikation
Das OLG führte in seiner Begründung aus, dass nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ein Anspruch auf Ersatz des Unterhaltsschadens für ein ungewolltes Kind nur dann in Betracht käme, wenn der Abbruch rechtmäßig gewesen wäre, also der Rechtsordnung entsprochen hätte. § 218 a StGB lasse einen rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruch aber nur bei medizinischer (§ 218 a Abs. 2) oder kriminologischer Indikation (§ 218 a Abs. 3) zu.
Anders sähe es aus bei medizinischer Indikation eines Abbruchs
Ein Schwangerschaftsabbruch im Rahmen der Fristenlösung mit Beratungspflicht hingegen sei nicht rechtmäßig, sondern lediglich straffrei. Das erstmalige Vorbringen der Klägerin in zweiter Instanz, sie habe den Abbruch auch aufgrund medizinischer Indikation vornehmen lassen können, konnte nach § 531 ZPO nicht mehr berücksichtigt werden.
(OLG Oldenburg, Beschluss v. 18.11.2014, 5 U 108/14).
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