Bundestag verabschiedet das IV. Bürokratieentlastungsgesetz
Der Staat soll handlungsfähiger, bürgerfreundlicher und wirtschaftsfreundlicher werden. Das aktuell beschlossene Bürokratieentlastungspaket enthält über 60 Maßnahmen, die den bürokratischen Aufwand für Unternehmer und Bürger reduzieren sollen.
Reformziele
Kernpunkte der Reform sind die Reduzierung und Erleichterung der Formerfordernisse im gesamten Zivilrecht, also neben dem BGB auch im Handelsrecht. Durch die Schaffung erleichterter Rahmenbedingungen, unter anderem durch die Verkürzung von Aufbewahrungspflichten und die Reduzierung von Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten soll der bürokratische Aufwand für Wirtschaft und Bürger minimiert werden. Im Einzelnen sind folgende Maßnahmen vorgesehen:
Verkürzte Aufbewahrungsfristen im Steuer- und Handelsrecht
Eine Reduzierung des bürokratischen Aufwands für Wirtschaftsunternehmen sieht das IV. Entlastungsgesetz in Form der Verkürzung der handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen vor. Die bisher gültige Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren für handels- und steuerrechtlichen Belege soll durch Änderungen im HGB, in der AO sowie im UStG auf 8 Jahre verkürzt werden. Das BMJ schätzt das Finanzvolumen der hierdurch eintretenden Entlastung der Unternehmen auf eine Größenordnung von 626 Mio. EUR jährlich.
Reduzierung von Melde- und Informationspflichten
Die in den letzten Jahren in den verschiedenen Bereichen wie Energierecht, im Außenwirtschaftsrecht, im Gewerbe und in der Handwerksordnung sowie in berufsspezifischen Verordnungen stark angewachsenen Informations- und Dokumentationspflichten sollen deutlich reduziert werden. Konkrete Schritte der aktuellen Reform sind:
- Durch Änderungen im Bundesmeldegesetz und in der BeherbergungsmeldedatenVO wird die Meldepflicht bei touristischen Übernachtungen weitgehend abgeschafft. Hierdurch soll die Beherbergungswirtschaft entlastet werden.
- In § 18 UStG werden die Schwellenwerte für die Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen angehoben. Hierdurch soll die Anzahl der Umsatzsteuervoranmeldungen deutlich reduziert werden.
- Einige Anzeige- und Informationspflichten werden in verschiedenen Gesetzen ersatzlos gestrichen. Dazu gehören die Nachweisführungspflicht in der Wirtschaftsprüferordnung sowie die Anzeigepflicht nach dem Mess- und Eichgesetz.
Förderung der Digitalisierung durch Text- statt Schriftform
Im Hinblick auf die anwachsende Digitalisierung der Kommunikation im privaten und wirtschaftlichen Bereich sollen einige gesetzlich geregelte Schriftformerfordernisse durch die Textform als Regelform ersetzt werden. Dies betrifft besonders einige der im BGB geregelten Schriftformerfordernisse, wie diverse Regelungen des Vereinsrechts, des Schuldrechts und hier insbesondere das Mietrecht. Das Schriftformerfordernis für Mietverträge über Gewerberäume wird gemäß § 126b BGB-E durch die Textform ersetzt. Die Schriftform wird lediglich noch als Ersatzform für die elektronische Form beibehalten. Ähnliche Änderungen betreffen das HGB, die BRAO, das Umwandlungsgesetz, das Aktienrecht, das GmbH-Gesetz, das Urheberrechtsgesetz, das Steuerberatungsgesetz und das Kapitalanlagerecht.
Einige Erleichterungen kommen den Bürgern unmittelbar zugute
Unmittelbar die Bürger betreffende Erleichterungen beim Schriftformerfordernis sind unter anderen
- die vereinfachte, digitale Beantragung von Elterngeld,
- die vereinfachte, digitale Beantragung von Pflegezuschüssen,
- die Ermöglichung von Anträgen auf Elternzeit in Textform, also ebenfalls digital,
- die digitale Beantragung der Verlängerung von Pässen,
- die Option der digitalen Erstellung von Betriebskostenabrechnungen im Mietrecht.
Vollmachtdatenbank für Steuerberater
Daneben soll Steuerberatern künftig die Möglichkeit eingeräumt werden, eine Generalvollmacht für ihre jeweiligen Mandanten in eine elektronische Vollmachtdatenbank einzutragen. Diese kann dann von allen Trägern der sozialen Sicherung elektronisch abgerufen werden, sodass für die Sozialversicherungsträger keine Einzelvollmachten mehr erforderlich sind.
Spezialregelungen im Arbeitsrecht
Auch im Arbeitsrecht warten einige Neuerungen:
- Arbeitsverträge sollen nicht mehr zwingend schriftlich geschlossen werden müssen. So wird die bisher bei schriftlichen Arbeitsverträgen bestehende Verpflichtung des Arbeitgebers, einen Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen zu erteilen, entfallen, wenn und soweit ein Arbeitsvertrag in einer die Schriftform ersetzenden elektronischen Form geschlossen wurde.
- Auch Änderungen wesentlicher Vertragsbedingungen sollen künftig in Textform vereinbart werden können.
- Ausgenommen von einigen Erleichterungen sollen wegen sonst möglicherweise entstehender Beweisschwierigkeiten Wirtschaftsbereiche und Wirtschaftszweige nach § 2a Abs. 1 des Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetzes werden (u.a. Bau- und Gaststättengewerbe, Speditionswesen, Gebäudereinigung, Fleischwirtschaft, Wach- und Sicherheitsdienste), § 2 Abs.5 NachweisG-E.
- Arbeitgeber sollen die Möglichkeit zur Erstellung von Zeugnissen in Dienst- und Arbeitsverhältnissen in Textform erhalten.
- Durch Änderungen des Arbeitszeitgesetzes und des Jugendarbeitsschutzgesetzes soll der Arbeitgeber bestehende Aushangpflichten auch in elektronischer Form erfüllen können, sofern alle Beschäftigten freien Zugang zu diesen Informationen haben.
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