Klick und weg – risikoreiche Echtzeitüberweisungen
Die SMS von einer unbekannten Telefonnummer kam aus heiterem Himmel, angeblich von der Tochter. In ihr wurde ein Ehepaar, das gerade auf Urlaubsreise war, vom Absender, der vermeintlichen Tochter, aufgefordert, einen Kontakt über WhatsApp herzustellen.
Das Ehepaar ging darauf ein. Im Chatverlauf kam es zu der Überzeugung, sich tatsächlich mit der Tochter auszutauschen.
Der Absender gab vor, dringend Geld zu benötigen. Jetzt folgten Fehler auf Fehler: Das Ehepaar teilte via Chat die Zugangsdaten für das von ihm genutzte Online-Banking mit. Schließlich veranlasste es zwei Echtzeitüberweisungen in einer Gesamthöhe von 6.000 Euro, die sie über die auf dem Handy installierte Foto-Tan-App freigaben.
Betrogenes Ehepaar ließ Konto nach 20 Minuten sperren
Nach der Transaktion bekam das Ehepaar Bedenken, die Fragezeichen wurden immer größer. Weniger als 20 Minuten nach der Freigabe der Zahlung via App kontaktierte das Ehepaar den Kundenservice seiner Bank und ließ das Konto sperren.
Die Bank buchte den Betrag dennoch zwei Tage später vom Girokonto ab. Begründung: Es sei ihr nicht mehr möglich gewesen, die Vorgänge zu stoppen. Eine Rückerstattung lehnte sie ab. Das Ehepaar zog daraufhin vor Gericht.
Widerruf nur bis zum Zugang der Freigabe bei der Bank möglich
Das Landgericht Frankenthal entschied, dass das Ehepaar keinen Anspruch gegen die Bank auf Rückzahlung der 6.000 Euro hat. Ein Widerruf der Freigabe sei nicht mehr möglich gewesen. Der sei bei Echtzeitüberweisungen nämlich nur bis zum Zugang der Freigabe bei der Bank möglich und der geschehe bei Internetüberweisungen in Sekundenbruchteilen. Danach könnten sich Bankkunden nur von der Freigabe lösen, wenn die Bank die Täuschung hätte bemerken müssen. Dafür gebe es im konkreten Fall keine Hinweise. Der Zahlungsvorgang sei korrekt abgelaufen. Die Bank sei mittels der im Online-Banking vorgesehenen Login- und Freigabedaten korrekt autorisiert worden.
Zeitpunkt des Geldausgangs, nicht Zeitpunkt der Belastung des Kontos ist entscheidend
Dass das Geld erst zwei Tage später vom Girokonto abgebucht wurde, ändere nichts an dem Ergebnis. Grundsätzlich müsse zwischen dem Zeitpunkt des Geldausgangs – in diesem Fall schon wenige Sekunden nach der Online-Freigabe – und dem Zeitpunkt der Belastung des Kontos unterschieden werden.
Das Gericht wies zudem darauf hin, dass sich das Ehepaar durch die leichtfertige Weitergabe seiner Konto-Zugangsdaten grob fahrlässig verhalten habe.
(LG Frankenthal, Urteil v. 27.11.2024, 7 O 154/24)
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