Muss die Hausratversicherung bei einem Wasserschaden die Hotelkosten zahlen?
Im Sanitärbereich eines angemieteten Hauses des Klägers war es zu einem Wasserschaden gekommen, der zu einer Durchfeuchtung des zwischen dem Duschbereich und im Hausflur gelegenen Mauerwerks geführt hatte. Im Zeitraum der gut zwei Monate dauernden Reparaturarbeiten siedelte der Kläger mit seiner Familie in ein Hotel um, da in dem Haus Baden und Duschen unmöglich war.
Von seiner Hausratversicherung wollte er die Kosten in Höhe von 10.240 EUR ersetzt bekommen. Laut den zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen waren Kosten für Hotel oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten erstattungsfähig, wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung infolge eines ersatzpflichtigen Schadensfalls unbewohnbar wird und dem Versicherungsnehmer die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist.
Hausratversicherung weigert sich zu zahlen, weil Gebäudeschaden
Die Versicherung weigerte sich, die Kosten zu übernehmen. Sie vertrat die Ansicht, bei dem Schaden handele es sich um einen Gebäudeschaden und keinen Versicherungsfall am Hausrat, der die Entstehung der Hotelkosten notwendig gemacht habe.
Gericht: Kein Hausrat beschädigt – deshalb kein Fall für die Hausratversicherung
Das Landgericht Wuppertal schloss sich der Auffassung der Versicherung an. Ein von der Hausratversicherung gedeckter Versicherungsfall sei nicht eingetreten. Der Kläger selbst habe bestätigt, dass kein Hausrat beschädigt worden sei. Vielmehr sei es zu einem Wasserschaden gekommen. Von der Feuchtigkeit seien neben dem gesamten Sanitärbereich auch das Treppenhaus und der Flur betroffen gewesen.
Betroffener muss Hotelkosten selbst tragen
Eine solche Beschädigung von Gebäudebestandsteilen und eben nicht des Wohnungsinventars erfülle nicht die bedingungsgemäßen Anforderungen an einen Versicherungsfall. Es liege kein versichertes Ereignis vor, nach dem die beklagte Hausratversicherung die Kosten für eine Ersatzunterkunft erstatten müsse, so das Gericht.
Versicherungsbedingungen sind eindeutig und verständlich
Allgemeine Versicherungsbedingungen seien nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehe. Die in den Versicherungsbedingungen verwendete Formulierung "infolge eines ersatzpflichtigen Schadensfalls" lasse keinen Zweifel, dass die Versicherung nur für den Fall der Hausratbetroffenheit Hotelkosten erstatten müsse.
(LG Wuppertal, Urteil v. 08.08.2024, 4 O 237/23)
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