Im Arzthaftungsprozess gilt Gebot des fairen Verfahrens verstärkt

Bei einem Arzthaftungsprozess ist es für Patienten sehr schwierig, Behandlungsfehler nachzuweisen. Daher haben die Gerichte nach einem aktuellen Urteil des OLG Hamm das typische Informationsgefälle zwischen Arzt und Patient dadurch auszugleichen, dass sie in besonderem Maße für ein faires Verfahren Sorge tragen.

Der im August 2005 im Krankenhaus Gütersloh per Kaiserschnitt geborene Kläger verlangte von der Klinik und den behandelnden Ärzten Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 150.000 EUR sowie eine monatliche Schmerzensgeldrente von 300 EUR.
Kaiserschnitt zu spät durchgeführt?

Es wurde zur Begründung vorgetragen, dass eine unzureichende ärztliche Betreuung bei seiner Geburt zu einer über Stunden andauernden Sauerstoffunterversorgung seiner Mutter geführt hätte und er dadurch schwerwiegende geistige und körperliche Störungen erlitten habe. 

LG Bielefeld: Kein Behandlungsfehler der Krankenhausärzte

Das Landgericht Bielefeld hatte verschiedene Sachverständigengutachten eingeholt und die Klage gegen das Krankenhaus und die dort behandelnden Ärzte abgewiesen. Ein drei Tage vor der letzten mündlichen Verhandlung vorgelegtes privatärztliches Gutachten des Klägers wies das Landgericht als verspätet zurück.

Lediglich der Arzt, der die Kindsmutter während der Schwangerschaft betreut hatte, wurde verurteilt, weil er die Schwangere zu spät und ohne ausreichenden Hinweis auf Auffälligkeiten ins Krankenhaus eingewiesen hatte.

OLG Hamm: Gegengutachten unberechtigt zurückgewiesen

Die Berufungsinstanz holte das Gutachten wieder aus der Versenkung hervor. Auf die Berufungen des Klägers und des verurteilten Arztes hob das OLG Hamm das erstinstanzliche Urteil auf und verwies es an das Landgericht zurück.

Bei Arzthaftung Erhöhte Anforderungen an Verfahrensfairness

Bei Behandlungsfehlern sind an ein faires Verfahren höhere Anforderungen zu stellen:

  • Bei einem Arzthaftungsprozess habe das Gericht aufgrund des Informationsgefälles zwischen Arzt und Patient in besonderem Maße für ein faires Verfahren zu sorgen.
  • Hierzu gehöre es auch, einer nicht medizinisch sachkundigen Partei nach dem Vorliegen eines gerichtlichen Gutachtens unter Zuhilfenahme eines weiteren Mediziners zu schwierigen medizinischen Fragen nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  • Ansonsten wäre die Partei in vielen Fällen nicht in der Lage, dem gerichtlichen Sachverständigen abweichende Lehrmeinungen entgegenzuhalten und auf etwaige Lücken und Widersprüche des Gutachtens hinzuweisen.

Mit zweierlei Maß gemessen?

Dem Landgericht hätte sich im vorliegenden Fall aufdrängen müssen, dass der gynäkologische Gutachter dem verurteilten Arzt die Dringlichkeit der Krankenhauseinweisung vorgehalten habe, während er dem Krankenhaus über mehrere Stunden noch die Möglichkeit einer vaginalen Entbindung zugestanden habe.

Zudem sei es verfahrensfehlerhaft gewesen, zu den bei dem Kläger eingetretenen Folgen nur ein mündliches und kein schriftliches Sachverständigengutachten einzuholen, da Krankenunterlagen gefehlt hätten und der Sachverständige Fragen ad hoc nicht beantworten konnte. Daher konnten die Ausführungen allenfalls von einem medizinischen Sachverständigen, aber kaum von anderen Verfahrensbeteiligten nachvollzogen werden.

(OLG Hamm, Urteil v. 14.04.2015, 26 U 5/14).


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Schlagworte zum Thema:  Beweislast, Arzthaftung