Arzt muss auch bei Routineeingriff über selten auftretende, aber schwerwiegende Risiken aufklären
Der zum damaligen Zeitpunkt 48-jährige Kläger stellte sich aufgrund Blutungen im Stuhlgang in der Praxis des Beklagten vor. Am selben Tag unterschrieb er noch eine Einverständniserklärung über eine Darmspiegelung, welche knapp zwei Monate später durchgeführt wurde.
Harmlose Darmspiegelung mit weitreichenden Folgen
Durch den eigentlich harmlosen Eingriff kam es zu einer Darmperforation mit einer Entzündung des Bauchfells, welche notfallmäßig operiert werden musste. In den folgenden Monaten waren noch mehrere Operationen sowie eine intensiv-medizinische Behandlungen mit Langzeitbeatmung notwendig. Schließlich musste dem Patienten ein künstlicher Darmausgang gelegt werden. Er hat einen Grad der Behinderung von 100 und die Pflegestufe 1.
Keine Aufklärung durch den behandelnden Arzt
Der Kläger begehrte nun ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 220.000 EUR von seinem damals behandelnden Arzt, da er über die Risiken des Eingriffes und das Bestehen von Behandlungsalternativen nicht ausreichend aufgeklärt wurde. Das Landgericht hatte die Klage in erster Instanz abgewiesen, da ein Behandlungsfehler nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht vorgelegen hätte.
OLG Hamm: 220.000 EUR Schmerzensgeld für schwere Folgen gerechtfertigt
Dies sah das OLG Hamm anders und verurteilte den beklagten Arzt zur Zahlung des geforderten Schmerzensgeldbetrages. Nach Ansicht der Richter habe der Beklagte den Patienten nicht ausreichend aufgeklärt. Dieser müsse durch das Aufklärungsgespräch „Art und Schwere“ des Eingriffs erkennen. Auch sei es nach der Rechtsprechung erforderlich, dass der Patient auf seltene oder sogar extrem seltene, aber schwerwiegende Risiken hingewiesen werden muss. Wie der Sachverständige ausführte, handle es sich bei der Perforation im Rahmen einer Darmspiegelung um eine seltene Komplikation, welche jedoch, wenn sie eintrete, in den meisten Fällen zu einer lebensbedrohlichen Bauchhöhlenentzündung führe. Daher sei dieses Risiko üblicherweise Gegenstand eines Aufklärungsgesprächs.
Unterschriebene Einwilligungserklärung war weitgehend verharmlosend
Die vom Kläger unterschriebene, weitgehend aber „inhaltslose“ Einwilligungserklärung genüge diesen Aufklärungsanforderungen nicht. In dieser werde nur auf die mit dem Eingriff unvermeidbaren nachteiligen Folgen, möglichen Risiken und Komplikationsgefahren hingewiesen. Die Unterzeichnung solcher Schriftstücke beweise nicht, dass sie von dem Patienten gelesen und verstanden oder gar mit ihm inhaltlich erörtert wurde. Auch die Aushändigung von Formularen und Merkblättern ersetzte nicht das erforderliche Aufklärungsgespräch.
(OLG Hamm, Urteil v. 3.09.2013, 26 U 85/12).
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