
Desinfektionsmittel statt Wundmittel - die falsche Nachsorge nach einer OP hat einer Frau erhebliche Schmerzen zugefügt. Das OLG Köln erkannte der Klägerin deshalb ein erheblich höheres Schmerzensgeld zu als jenes, das der Versicherer gezahlt hatte.
Dass Krankenhausärzte eine Wunde nach einer Operation mit einem Desinfektionsmittel spülen, ist ein grober Behandlungsfehler. Dass eine Haftpflichtversicherung für die Schmerzen, die der Klägerin durch diesen Pfusch widerfuhren, vorgerichtlich nur 500 Euro Schmerzensgeld zahlt, ist definitiv unzureichend.
Die falsche Behandlung war der Klägerin widerfahren, nachdem sie sich im Krankenhaus einer Brustoperation unterzogen hatte, bei der ein Abszess operativ gespalten worden war. Nach der OP spülte die behandelnde Ärztin die Wunde versehentlich mit Terralin Liquid, einem Flächendesinfektionsmittel. Dadurch wurde Brustgewebe der Patientin oberflächlich verätzt, was zu erheblichen Schmerzen führte.
Grober Behandlungsfehler
Das OLG Köln sah darin einen groben Behandlungsfehler. Der setzt einen eindeutigen Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gegen gesicherte medizinische Erkenntnisse voraus. Zudem muss der Arzt einen Fehler begehen, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlichtweg nicht unterlaufen darf (BGH, Urteil v. 09.01.2007, VI ZR 59/06).
Die Verwechslung eines Wund- mit einem Desinfektionsmittel ist nach Ansicht des Gerichts nicht verständlich. Sie ist durch eine Kontrolle des Etiketts der Flasche, aus der das Mittel zur Spülung der Wunde in eine Spritze abgefüllt wird, leicht zu vermeiden.
Größere Schmerzen und verzögerte Heilung
Der Behandlungsfehler ist nach Auffassung des Gerichts für eine Schädigung der Klägerin ursächlich. Zudem hat die das Spülen mit dem Desinfektionsmittel zu einer Verzögerung des Heilungsverlaufs von einem halben Jahr geführt.
Da das Gericht den groben Behandlungsfehler als erwiesen ansah, tritt in dem Fall eine Beweislastumkehr ein. Der Senat hat der von ihren Ärzten gequälten Klägerin ein Schmerzensgeld gemäß §§ 280 Abs. 1, 823 Abs. 1, 831 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB in Höhe von 6.000 Euro zugesprochen. Der der beklagten Ärztin anzulastende Fehler sei besonders grob und unverständlich, begründete das Gericht seine Entscheidung.
(OLG Köln, Urteil v. 27.06.2012, 5 U 38/10).
Ohne den viel zitierten amerikanischen Verhältnissen das Wort reden zu wollen, scheinen auch 6000 Euro für eine Verzögerung des Heilungsverlaufs um ein halbes Jahr nicht opulent.
Schlagworte zum Thema: Berufshaftpflicht, Schmerzensgeld, Arzthaftung, Behandlungsfehler
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