Apothekerhaftung bei überdosiertem Medikament
Der Apotheker haftet genauso wie der Arzt für den Gesundheitsschaden des Patienten. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln in einer am 28.8.2013 veröffentlichten Grundsatzentscheidung zur Haftung von Apothekern festgelegt (Urteil v. 7.8.2013, 5 U 92/12).
Gibt ein Apotheker ein vom Arzt falsch verschriebenes Medikament aus und der Patient erleidet einen gesundheitlichen Schaden, liegt die Beweislast beim Apotheker: Er muss beweisen, dass am Gesundheitsschaden nicht die Fehlmedikation schuld ist.
Behandlungsfehler: Beweislast liegt beim Verursacher
Mit dem OLG-Urteil wurde erstmals die bei Ärzten schon geltende Beweislast auch auf Apotheker übertragen. Damit wurde eine bislang ungeklärte Frage zur Haftung geklärt. Der Zivilsenat ließ aber wegen der grundsätzlichen Bedeutung eine Revision beim Bundesgerichtshof zu.
Überdosiertes Medikament verordnet
Der behandelnde Arzt hatte 2006 einem Baby mit Down-Syndrom im Vorfeld einer geplanten Herzoperation ein herzstärkendes Medikament verordnet. Aus dem Rezept gab er versehentlich eine 8-fach überhöhte Dosierung an. Der Apotheker erkannte den Fehler nicht und gab die Arznei aus.
Schadensersatz und Schmerzensgeld für Gesundheitsschaden durch Überdosierung
Wenige Tage nach der Einnahme des Medikaments in der verordneten Menge erlitt das Baby einen Herzstillstand. Es folgte eine über 50 Minuten dauernde Reanimation. Dabei wurde das Gehirn des Babys geschädigt, ein Darmschaden und erhebliche Entwicklungsstörungen ausgelöst.
Die Eltern forderten von Arzt und Apotheker Schmerzensgeld und Schadensersatz in Höhe von mindestens 200.000 EUR.
Schwerer Fehler des Apothekers
Das Kölner Landgericht gab der Klage überwiegend statt. Das OLG bestätigte die Verurteilung des beklagten Arztes und Apothekers. Ein solcher Fehler dürfe einem Apotheker nicht unterlaufen. Der Apotheker hätte bei diesem hochgefährlichen Medikament in besonderer Weise Sorgfalt walten lassen müssen. Da die Medikamentenüberdosierung aus dem Alter des Patienten zu erschließen gewesen sei, handle es sich um einen großen Fehler.
Die OLG-Richter ließen die Höhe des Schmerzensgeldes noch offen.
Einfacher und grober Behandlungsfehler werden unterschieden
Bei Ärzten gilt schon seit langem: Liegt nur ein einfacher Behandlungsfehler vor, muss der Patient beweisen, dass ein Schaden auf fehlerhafter Behandlung beruht. Bei einem groben Behandlungsfehler wird dagegen angenommen, dass er die Ursache für den Schaden ist.
Das OLG hat diese Praxis bei ärztlichen Behandlungsfehlern nun übertragen: Arzt und Apotheker müssten beweisen, dass die Entwicklung des Kindes nicht auf die überhöhte Dosierung, sondern auf das Down-Syndrom zurückzuführen ist. Dies sei jedoch Arzt und Apotheker nicht gelungen.
-
Wie wirkt sich Krankengeld auf die Rente aus?
1.102
-
Urlaub während Krankschreibung: Was ist zu beachten?
1.052
-
Neue Arbeitsverhältnisse
346
-
Einmalzahlungen und ihre Wirkung auf das Krankengeld
317
-
Entgeltfortzahlung und Krankengeld - unterschiedliche Berechnungen beachten
299
-
Die rechtmäßige Aufforderung durch die Krankenkasse
298
-
Erste Fragen zur neuen AU-Bescheinigung
179
-
Widerspruch gegen die Aufforderung der Krankenkasse zur Reha
178
-
MDK Untersuchung der Arbeitsunfähigkeit
153
-
Entgeltfortzahlung statt Kinderkrankengeld für Azubis
151
-
Kabinett erkennt Parkinson durch Pestizide als Berufskrankheit an
28.05.2026
-
Gesundheitsatlas verzeichnet deutlichen Rückgang bei Herzinfarkten
27.05.2026
-
Beratung durch die Krankenkassen auch ohne Einwilligung der Versicherten
26.05.2026
-
Apotheken bekommen mehr Kompetenzen
26.05.2026
-
So profitieren pflegende Angehörige von der Rentenversicherung
22.05.2026
-
Urteile zur gesetzlichen Unfallversicherung im Überblick
18.05.2026
-
Kein Unfallversicherungsschutz bei Firmenfußball-Cup
18.05.2026
-
Hohe Belastung bei pflegenden Angehörigen durch Beruf und Pflege
15.05.2026
-
Vertrauen in das deutsche Gesundheitssystem auf Tiefstand
13.05.2026
-
LSG verneint GKV-Anspruch auf Abnehmspritze bei Hormonstörung
11.05.2026