50.000 Euro Schmerzensgeld für fehlerhafte Schulter-OP
Nach einer fehlerhaft durchgeführten Operation ihrer linken Schulter hatte die Klägerin einen mehrjährigen Leidensweg hinter sich gebracht. Das ahndeten die Richter mit einer für deutsches Recht beachtlichen Schmerzensgeldsumme.
Eine OP nach der anderen
In der Klinik der Beklagten ließ sie im November 2005 einen Eingriff vornehmen, bei dem eine Acromioplastik durchgeführt wurde. Seit diesem Eingriff ist die Klägerin nicht mehr in der Lage, ihren linken Arm zu heben. Neun Tage nach dem Eingriff - noch während des Krankenhausaufenthalts - stürzte die Klägerin im Treppenhaus, wobei ungeklärt ist, ob sie hierbei auf die Schulter gefallen ist. Zwei Monate nach der OP wurde eine Mobilisation der Schulter unter Narkose vorgenommen. Im Februar 2006 wurden bei einer Revisionsoperation Verwachsungen gelöst. Ein erneuter Eingriff erfolgte im Oktober 2006 in einem anderen Krankenhaus, in dessen Verlauf es zu einer Infektion kam.
Weitere Eingriffe erfolgten im Krankenhaus der Beklagten in den Jahren 2008 und 2009. Die Funktionsfähigkeit der Schulter konnte nicht wiederhergestellt werden.
Krankenhausträger bleibt hart
Die Klägerin war der Auffassung, dass die Erst-OP am 9.11.2005 fehlerhaft durchgeführt worden war. Medizinisch nicht indiziert gewesen sei vor allem die vollständige Entfernung des Schulterdaches. Sie verlangte von den behandelnden Ärzten und dem Krankenhausträger Schmerzensgeld. Nachdem sämtliche außergerichtlichen Einigungsversuche gescheitert waren, machte sie ihren Anspruch gerichtlich geltend.
Grober Verstoß gegen ärztliche Standards
Wie bereits die Vorinstanz teilte das zweitinstanzlich mit der Sache befasste OLG die Auffassung der Klägerin, dass die Erst-OP nicht de lege artis durchgeführt worden war.
Das OLG schloss sich der Auffassung des hinzugezogenen orthopädischen Sachverständigen an, wonach die offene Schultergelenksoperation bereits als solche nicht die Methode der Wahl gewesen sei.
Orthopädischer Standard sei in einem solchen Fall ein endoskopischer Eingriff zur Entfernung des Schleimbeutels und zur Dekompression der Enge im Schultergelenk.
Der MRT-Befund habe nämlich eine deutliche krankhafte Veränderung des Schultergelenks gezeigt. Bei einer solchen Normabweichung sei eine offene OP kontraindiziert.
Ohne Grund wesentliche Teile des Schulterdachs abgetragen
Ein weiterer schwerer Kunstfehler habe darin gelegen, dass intraoperativ wesentliche Teile des Schulterdachs abgetragen worden seien. Durch Abtragung der Kante des Schulterdachs habe der Operateur eine Engstelle in der Schulter beseitigen wollen. Die Engstelle aber habe nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht im, sondern unterhalb des Schulterdachs gelegen.
Vollständige Aufhebung der Funktion des linken Arms
Das Schulterdach sei durch die nicht indizierte Abtragung unnötig zerstört worden. Dies sei denn auch der Hauptgrund für die eingetretene Funktionsaufhebung der Schulter und die Unbeweglichkeit des linken Arms.
Umkehr der Beweislast
Damit war nach Auffassung des OLG der Beweis für einen groben Behandlungsfehler erbracht. Die Einwendungen der Beklagten, die Einschränkungen in der Beweglichkeit des linken Armes seien nicht auf die Erst-OP, sondern unter anderem auf den Treppenhaussturz zurück zu führen, ließen die Richter nicht gelten.
Umkehr der Beweislast
Insoweit sei durch den Nachweis des Behandlungsfehlers eine Umkehr der Beweislast eingetreten, d.h. die fehlende Folgenkausalität hätte durch die Beklagten nachgewiesen werden müssen. Ein solcher Nachweis sei aber nicht erbracht worden. Das zuerkannte Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 Euro sei nicht zuletzt im Hinblick auf die Vielzahl und Dauer der Folgebehandlungen angemessen.
(OLG Hamm, Urteil v. 1.7.2014, 26 U 4/13).
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