Wenn der Richter Patient einer Partei war
Arzthaftungsprozess
Ein Patient lehnte in einem Arzthaftungsprozess einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Begründung: Er sei bei beiden beklagten Ärzten in orthopädischer und krankengymnastischer Behandlung gewesen. Während das Landgericht das Ablehnungsgesuch zurückwies, hatte die sofortige Beschwerde vor dem Oberlandesgericht Bremen Erfolg.
Gemäß §42 Abs. 2 ZOP) ist dem Ablehnungsgesuch einer Partei wegen der Besorgnis der Befangenheit eines Richters nur dann zu entsprechen ist, wenn objektive Gründe vorliegen, die bei verständiger Betrachtung vom Standpunkt einer ruhig und vernünftig denkenden Partei aus die Besorgnis begründen können, der erkennende Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber. „Maßgeblich ist nicht, ob er tatsächlich befangen ist oder ob er sich für befangen hält“, betonen die Bremer Oberlandesrichter.
Landgericht: Konstruiertes Näheverhältnis reicht nicht
In seiner dienstlichen Stellungnahme hat der Vorsitzende Richter der für den vorliegenden Arzthaftungsfall zuständigen Kammer des Landgerichts erklärt, dass er bei dem Bekl. zu 1, einem der in Anspruch genommenen Ärzte, in den Jahren 1991, 2006 und 2008 in orthopädischer Behandlung gewesen sei, dabei 2006 und 2008 jeweils zwei Mal.
Die verordneten krankengymnastischen Behandlungen habe er jedenfalls zum Teil bei der Bekl. zu 2 erhalten, einer krankengymnastischen Praxis in der Rechtsform einer GmbH, deren Geschäftsführer wiederum der Bekl. zu 1 ist.
„Diese persönlichen und rechtlichen Beziehungen zwischen dem abgelehnten Richter und insbesondere dem Bekl. zu 1 hat das LG in dem angefochtenen Beschluss zu Unrecht als nicht ausreichend angesehen, um damit ein Näheverhältnis zu begründen, das die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt“, meinte das Oberlandesgericht Bremen.
Keine besonders intensive Vertrauensbeziehung erforderlich
Das Landgericht hatte sich dabei auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Celle aus dem Jahr 2011 bezogen. Richtig sei zwar, dass das dortige besondere Näheverhältnis zwischen einer Richterin und der Hebamme, die sie bei der Geburt ihres Kindes betreut hat, über das im vorliegenden Fall zwischen Richter und Arzt bestehende hinausgehe.
„Zu Unrecht beschränkt das Landgericht den Anwendungsbereich des § 42 ZPO allerdings auf Fälle einer solchen besonders intensiven Vertrauensbeziehung zwischen dem behandelnden Arzt und seinem Patienten und verneint sie im vorliegenden Fall unter Hinweis auf den Charakter der angewandten Heilmethode als einer „orthopädischen Standardtherapie“. Dabei verkennt es, dass in aller Regel jede ärztliche Behandlung auf einem besonderen Vertrauensverhältnis beruht, von einmaligen, länger zurückliegenden und weniger bedeutsamen kleineren Maßnahmen womöglich abgesehen, die in größeren medizinischen Einrichtungen eher zufällig von dem einen oder anderen Arzt verabreicht werden mögen“, schreiben die Richter.
Richter war jahrelang vertrauensvoll in Behandlung der Parteien
Um einen solchen Fall geht es vorliegend jedoch nicht. Der zuständige Richter hat sich über Jahre wiederholt in die Behandlung des Arztes und „seines“ krankengymnastischen Instituts begeben und schon damit – aus der allein maßgeblichen Sicht des Patienten – zu erkennen gegeben, dass er besonderes Vertrauen in dessen ärztliche Heilkunst hat.
Dass die letzte Behandlung einige Jahre zurückliege, ändere daran nichts, sondern beruhe ersichtlich eher auf der Tatsache, dass aktuell kein Behandlungsbedarf besteht, befand das Gericht. Schließlich komme es auch nicht darauf an, wegen welcher konkreten Beschwerden sich der Richter in die Behandlung begeben hat.
(OLG Bremen, Beschluss v. 2.1.2012, 5 W 36/11).
Praxishinweis: Zu einem ähnlichen Ergebnis kam in einem vergleichbaren Fall das OLG Koblenz (Beschluss v. 15.2.2012, 5 U 1011/11). Auch hier drang der Kläger in dem Arzthaftungsprozess mit dem Argument durch, der betreffende Richter habe als Patient zur beklagten Klinik eine besondere Vertrauensbeziehung aufgebaut, die ihn bei der Urteilsfindung zu deren Gunsten beeinflussen könne.
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