(Zahn-)Ärzte müssen auch die Behandlungsalternativen erläutern
Ein Zahnarzt hatte bei einem Patienten im Unterkiefer zwei Plomben erneuert. Dabei hatte er den zu behandelnden Bereich mit einer sog. Leitungsanästhesie betäubt.
Leichter Eingriff mit bleibenden Schädigungen
Nach der Behandlung waren die Zahnschmerzen zwar weg, allerdings stellte sich beim Patienten ein dauerhaftes Taubheitsgefühl der Zunge ein.
Mit der Begründung, seinem Zahnarzt sei bei der Anästhesie ganz offensichtlich ein Behandlungsfehler unterlaufen, aufgrund dessen der Zungennerv geschädigt worden sei, verlangte der Patient Schadensersatz und Schmerzensgeld vom Mediziner. Die Angelegenheit ging vor Gericht, da der Arzt bestritt, einen Fehler gemacht zu haben.
Schädigung des Zungennervs auch bei fachgerechter Behandlung?
Die Schädigung des Zungennervs sei auch möglich, wenn der Eingriff fachgerecht durchgeführt werde. Und über dieses Risiko sei der Mann vor der Behandlung auch aufgeklärt worden, so dass ihm als behandelnder Arzt nichts vorzuwerfen sei. Der Zahnarzt sah sich nicht in der Haftung.
Arzt muss über mögliche Behandlungsvarianten aufklären
Die Richter am OLG Hamm ließen es dahingestellt, ob dem Zahnarzt ein Fehler unterlaufen sei oder nicht.
- Der Eingriff sei in jedem Fall rechtswidrig gewesen, weil eine wirksame Einwilligung des Klägers in die Behandlung gefehlt habe.
- Der Zahnarzt habe es unterlassen, seinen Patienten über eine alternativ mögliche zweite Anästhesie-Methode aufzuklären,
- die zwar ebenfalls Risiken in sich birgt, jedoch nicht zu Nervenschädigungen hätte führen können.
Die Folge: Der Zahnarzt wurde zur Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz verurteilt.
(OLG Hamm, Urteil vom 19. April 2016, 26 U 199/15).
Anmerkung: Wie so oft, scheiterte hier ein Mediziner an der Verletzung seiner aus § 630e BGB resultierenden Aufklärungspflicht.
- Diese Pflicht umfasst nicht nur eine Aufklärung des Patienten über die Diagnose, den Verlauf der Krankheit und die zu beachtenden therapeutischen Begleitmaßnahmen (wie z.B. das Schonen nach einer OP),
- sondern auch eine Aufklärung über die versicherungstechnischen und wirtschaftlichen Aspekte, die mit einer Behandlung verbunden sind,
- sowie eben auch die umfassende Unterrichtung über gleichwertige Behandlungsmethoden mit unterschiedlichen Risiken.
Achtung: Ärzte müssen ihre Patienten in einem persönlichen Gespräch aufklären. Die Aushändigung eines Formblattes, das alle nötigen Aufklärungshinweise enthält, genügt nicht.
Weitere News zum Thema:
Aufklärungsrüge ist anhand des Patientengesprächs zu beurteilen
Im Arzthaftungsprozess gilt das Gebot des fairen Verfahrens verstärkt
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
1.1022
-
Klagerücknahme oder Erledigungserklärung?
583
-
Überbau und Konsequenzen – wenn die Grenze zum Nachbargrundstück ignoriert wurde
526
-
Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
433
-
Eigenbedarfskündigung bei Senioren – Ausschluss wegen unzumutbarer Härte?
406
-
Wann muss eine öffentliche Ausschreibung erfolgen?
394
-
Wann ist ein Anspruch verwirkt? Worauf beruht die Verwirkung?
391
-
Transparenzregister: Wirtschaftlich Berechtigter nach GWG
368
-
Minderung schlägt auf Betriebskostenabrechnung durch
363
-
Patronatserklärungen: Wirkung, Varianten und praktische Bedeutung
358
-
Stolperfalle Kopfsteinpflaster: Wie weit geht die Verkehrssicherungspflicht der Stadt?
13.03.2026
-
Sturz einer Schwangeren infolge Flucht vor Chihuahua
05.03.2026
-
Bestellbutton ohne Hinweis auf Zahlungspflicht: Kaufvertrag wirksam?
26.02.2026
-
Zahl der Datenschutzbeschwerden steigt deutlich an
02.02.2026
-
Abgelaufener Parkschein – darf der Parkplatzbetreiber abschleppen?
29.01.2026
-
Unbemerkt via Apple Pay 42.000 EUR abgebucht – haftet die Bank?
20.01.2026
-
BMJV veröffentlicht Gesetzesentwurf zur Stärkung von Verbraucherrechten und Nachhaltigkeit
16.01.2026
-
Verweis auf im Internet abrufbare AGB ohne Versionsangabe unwirksam
14.01.2026
-
Einführung von Werbung bei Amazon Prime stellt Verstoß gegen den lauteren Wettbewerb dar
09.01.2026
-
Werkvertrag: Keine Vorteilsausgleichung bei spät auftauchenden Mängeln
29.12.2025