Die dienstliche Beurteilung einer Mitbewerberin ist unzulässig
Dies entschied das Arbeitsgericht Siegburg am 18.9.2019. Die Klägerin war bei einer Behörde (Beklagte) als Sachbearbeiterin beschäftigt. Im Juli 2018 bewarb sich die Klägerin intern auf eine Teamleiterstelle. Für die Stelle gab es insgesamt 12 weitere Bewerber, die mit der Gesamtnote „B“ beurteilt waren. Die kommissarische Teamleiterin und Vorgesetzte der Klägerin beurteilte diese mit einer Gesamtnote „C“. Die Vorgesetzte hatte sich ebenfalls auf die Stelle der Teamleiterin beworben.
Mangelnde Objektivität ist schwerer Verfahrensfehler
Die Klägerin klagte daraufhin auf Entfernung der dienstlichen Beurteilung aus ihrer Personalakte aufgrund von Befangenheit ihrer Vorgesetzen. Das Arbeitsgericht Siegen gab der Klage statt und stufte die Beurteilung der Vorgesetzten als fehlerhaft ein. Nach Ansicht des Gerichts stelle die Beurteilung durch eine Mitbewerberin einen schweren Verfahrensfehler da. Der Dienstherr habe die Pflicht, die Beurteilung seiner Mitarbeiter objektiv und unvoreingenommen vorzunehmen. Da sich die Verfasserin der Beurteilung ebenfalls auf die Stelle beworben hatte, schließe die daraus resultierende Konkurrenzsituation eine objektive Beurteilung, die als Grundlage für die Bewerberauswahl dient, aus.
Entfernung auf der Personalakte
Wird eine dienstliche Beurteilung fehlerhaft erstellt, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entfernung der dienstlichen Beurteilung aus seiner Personalakte nach §§ 611, 241 Abs. 2 BGB. Das Arbeitsgericht gab damit der Klage auf Entfernung der Beurteilung aus der Personalakte statt.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.
(Arbeitsgericht Siegburg, Urteil v. 18.9.2019, 3 Ca 985/19)
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