Entscheidungsstichwort (Thema)

Konkurrentenklage. geschlechtsverschiedene Bewerber

 

Leitsatz (amtlich)

Schwerwiegende Gründe in der Peson eines Mitbewerbers, die das Gebot zur Gleichstellung der Frau überlagern können, liegen nicht allein in einer längeren Betriebszugehörikeit. Diese kann nur dann zu beachtendes Qualifizierungsmerkmal sein, wenn hierdurch Kenntnisse oder sonstige Fähigkeiten in der zu besetzenden Stelle von erheblicher Bedeutung sind.

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Urteil vom 06.03.2001; Aktenzeichen 6 Ca 1338/00)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.01.2003; Aktenzeichen 9 AZR 307/02)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – AZ: 6 Ca 1338/00 – vom 06.03.2001 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt mit seiner Klage vom 31.05.2000 von seinem Arbeitgeber, dass dieser ihm die im Juli 1999 ausgeschriebene Stelle als Schwerpunktsachbearbeiter überträgt, anstelle seiner Mitbewerberin …

Der Kläger hat seine Klage im Wesentlichen damit begründet, dass die Entscheidung des Arbeitgebers, die ausgeschriebene Stelle Frau … zu übertragen, deshalb nicht sachgerecht sei, weil er seit August 1980 als Sozialversicherungsfachangestellter beschäftigt sei und die derzeitige Tätigkeit seit dem 02.08.1999 ausübe, während seine Mitbewerberin Frau K. erst seit 01. Mai 1995 als Verwaltungsinspektorin tätig sei.

Die dienstlichen Beurteilungen seien darüber hinaus gleich, wobei er in Einzelbereichen besser beurteilt worden sei als Frau K. und sich seine Gesamtnote auf 2,46 Punkte belaufe.

Die Beklagte beziehe sich zu Unrecht auf eine Richtlinie, wonach ein Abweichen vom Landesgleichstellungsgesetz (LGG) und der grundsätzlichen Bevorzugung der weiblichen Mitbewerberin erst dann im Sinne eines Härtefalles angezeigt sei, wenn der Unterschied im allgemeinen Dienstalter zwischen männlichem Bewerber und weiblicher Bewerberin 60 Monate und mehr betrage. Da er die Tätigkeit seit 1990 ausübe, könne von einem Härtefall ausgegangen werden.

Es sei zwar richtig, dass eine Unterrepräsentanz der Frauen in der Funktionsebene Schwerpunkt Sachbearbeitung A 10 vorliege, jedoch sei zu seinen Gunsten das allgemeine Dienstalter ADA nicht berücksichtigt worden sei.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihm die im Juli 1999 ausgeschriebene Stelle als Schwerpunktsachbearbeiter zu übertragen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat diesen Antrag im Wesentlichen damit begründet, dass nach den Vorgaben des Landesgleichstellungsgesetzes die Mitbewerberin K. vor dem Kläger mit der ausgeschriebenen Stelle zu betrauen sei. Das Beförderungsdienstalter oder das allgemeine Dienstalter könnte bei der Ermittlung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung keine Rolle spielen und finde sich auch nicht im Landesgleichstellungsgesetz als Kriterium wieder.

Beim Kläger läge keine Härteklausel im Sinne des § 9 LGG vor, da er kein längeres allgemeines Dienstalter von 60 Monaten im Hinblick auf seine Konkurrentin aufweise.

Das Arbeitsgericht hat durch das angefochtene Urteil vom 06.03.2001 die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Entscheidung der Beklagten mit § 7 Abs. 1 LGG in Einklang steht, weil eine Unterrepräsentanz unstreitig gemäß § 4 Abs. 3 LGG vorliege, der Kläger und die Mitbewerberin K. darüber hinaus mit der gleichen Gesamtnote beurteilt worden seien und nach der amtlichen Erläuterung zu § 7 Abs. 2 LGG Dienstalter, Lebensalter und Zeitpunkt der letzten Beförderung keine Bestandteile der Qualifikation seien, weswegen sich der Kläger auch nicht auf die Berücksichtigung seines höheren allgemeinen Dienstalters berufen könne.

Es liege auch kein Härtefall im Sinne des § 7 Abs. 1 LGG vor, weil der Kläger weniger Monate an allgemeinem Dienstalter gegenüber der Konkurrentin aufweise, als dies im Vermerk der Verwaltungsabteilung vom 28.07.1997, nämlich 60 Monate, gefordert würde, da er lediglich 59 (richtig 56 Monate) aufweise. Die Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes durch die Beklagte lasse gerade eine von § 9 LGG beabsichtigte Einzelfallgerechtigkeit zu.

Nach Zustellung des Urteils am 11.07.2001 hat der Kläger Berufung am 13.08.2001 eingelegt, welche am 13.09.2001 begründet wurde.

Der Kläger greift das arbeitsgerichtliche Urteil im Wesentlichen damit an, dass sich die Leistungen des Bewerbers in erster Linie an der letzten dienstlichen Beurteilung messen lasse, wobei die Beklagte bis zu diesem Zeitpunkt die Andersbeurteilung der Mitbewerberin … nicht vorgelegt habe.

Außerdem müsse bestritten werden, dass für die Zweigstelle Andernach zum maßgeblichen Zeitpunkt ein Frauenförderplan im Sinne des § 4 Abs. 3 LGG existiert habe. Die von der Beklagten angewendete hausinterne Anweisung von 1974, modifiziert durch den Vermerk vom 28.07.1997 sei in der vorliegenden Form nicht anwendbar, weil nicht klar sei, ab wann diese Zeitstrecke gemessen werde. Der Kläger sei nach ...

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