
Faxt das Amtsgericht in einer Bußgeldsache nach einer Richterablehnung die dienstliche Erklärung des abgelehnten Richters der Verteidigerin zu und setzt ihr eine Frist zur Stellungnahme von 15 Minuten, verletzt dies das Recht des Betroffenen auf rechtliches Gehör.
In dem fraglichen Fall hatte das möglicherweise pikierte Amtsgericht unmittelbar nach Ablauf der Frist die Ablehnung als unbegründet zurückgewiesen und sogleich den Einspruch verworfen. Diesem kurzen Prozess war folgender Ablauf vorausgegangen.
Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt
- Der Betroffene hatte den erkennenden Richter am 11. Juni 2014 wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
- Mit Fax vom 12. Juni 2014, welches 8:29 Uhr vom Amtsgericht Dessau-Roßlau versandt wurde und um 8.35 Uhr bei der Verteidigerin einging, wurde dieser die dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters mit einer Stellungnahmefrist von 15 Minuten übersandt.
Diese hat mit Fax vom 12. Juni 2014 8.55 Uhr hierzu Stellung genommen. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch bereits der Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau ergangen, der das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurückwies. Dieser Beschluss wurde vom Amtsgericht Dessau-Roßlau um 8.53 Uhr per Fax versandt.
Prozess-Quickie verletzt rechtliches Gehör
Die Stellungnahmefrist von 15 Minuten zur dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters war unangemessen und verletzt den Betroffenen in seinem Recht auf rechtliches Gehör, entschied das Oberlandesgericht Naumburg.
- Das Gericht könne im Hinblick auf die beachtlichen Argumente, die der Betroffene bereits zur Begründung seines Ablehnungsgesuches vorgebracht hatte, nicht ausschließen, dass das Ablehnungsgesuch - bei Berücksichtigung der Stellungnahme seiner Verteidigerin - Erfolg gehabt hätte.
- Insofern beruhten die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch sowie die spätere Entscheidung zur Verwerfung des Einspruches auf diesem Gehörsverstoß.
Infolge dessen war das Urteil des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 12. Juni 2014 aufzuheben.
(OLG Naumburg, Beschluss v. 26.08.2014, 2 Ws 174/14).