Bewertung eines "gekündigten Kommanditanteils"
Die Klägerin war neben ihrem Bruder Miterbin ihrer im März 2008 verstorbenen Mutter. Zum Nachlass gehörte ein Kommanditanteil, den die Mutter bereits vor ihrem Tod zum 31.12.2008 gekündigt hatte. Die Erben vereinbarten mit der KG, die Kündigung bereits auf den Todeszeitpunkt vorzuziehen. Sie erhielten eine Abfindung in Höhe von insgesamt rund 460.000 EUR, die nach den gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen berechnet wurde. Das Finanzamt stellte den Wert des Kommanditanteils der Erblasserin für Zwecke der Erbschaftsteuer auf knapp 1,4 Millionen EUR fest.
Die Klägerin beantragte, den Anteilswert aus sachlichen Billigkeitsgründen in Höhe des Abfindungsguthabens festzustellen und verwies auf die erhebliche Diskrepanz zwischen den beiden Werten. Diesen Antrag lehnte das Finanzamt ab und berief sich auf das erbschaftsteuerliche Stichtagsprinzip. Die sich hieraus ergebenden Härten habe der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen.
Dem folgte der Senat und wies die Klage ab. Das Finanzamt habe ermessensfehlerfrei entschieden, dass der zutreffend nach den Regelungen des Bewertungsgesetzes ermittelte Anteilswert nicht wegen sachlicher Unbilligkeit niedriger festzustellen sei. Die Wertfeststellung laufe den Wertungen des Gesetzgebers nicht zuwider. Dieser habe mit der Übernahme der Steuerbilanzwerte einen Vereinfachungszweck verfolgt, der es ausschließe, für einzelne Wirtschaftsgüter andere, ggf. realitätsnähere Werte anzusetzen. Damit habe der Gesetzgeber etwaige Härten bewusst in Kauf genommen. Dies gelte selbst dann, wenn sich der zum Todestag zu ermittelnde Wert später erheblich reduziere.
Auch das Verfassungsrecht gebiete keine sachliche Unbilligkeit. Das setze einen extrem atypischen Fall voraus. Im Streitfall liege allerdings keine erdrosselnde Wirkung vor, da sowohl der Wert des Kommanditanteils als auch die Abfindung positiv seien. Ob die gesellschaftsvertragliche Abfindungsklausel zivilrechtlich wirksam sei, sei im Rahmen eines steuerlichen Billigkeitsverfahrens nicht zu prüfen. Der Senat hat aus Gründen der Rechtsfortbildung die Revision zum BFH zugelassen.
FG Münster, Urteil v. 19.3.2015, 3 K 735/14 F
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
351
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
231
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
203
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
149
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
129
-
Aufwandsentschädigung an einen ehrenamtlich tätigen Ortsvorsteher
101
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
97
-
5. Gewinnermittlung
93
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
91
-
Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg ist nicht verfassungswidrig
90
-
Hinzuschätzungen bei einem Restaurantbetrieb
12.06.2026
-
Niederländische Altersrente mit Besteuerungsanteil anzusetzen
12.06.2026
-
Alle am 11.6.2026 veröffentlichten Entscheidungen
11.06.2026
-
Teilabgaben von Versicherungsbeständen eines Handelsvertreters
11.06.2026
-
Freiberufliche Tätigkeit oder Gewerbebetrieb bei einer Zahnarztpraxis
10.06.2026
-
Sachbezug bei Guthaben für Gutscheinkauf
08.06.2026
-
Bescheidkorrektur nach §§ 174, 175b AO bei Rechtsanwendungsfehler
08.06.2026
-
Verfassungsmäßigkeit der Zinssatzregelung von 5,5 % im Bewertungsrecht
08.06.2026
-
Alle am 5.6.2026 veröffentlichten Entscheidungen
05.06.2026
-
Schätzung bei einem Restaurantbetrieb mit "all-you-can-eat"
03.06.2026