Entscheidungsstichwort (Thema)
Wertfeststellung eines bereits von der Erblasserin gekündigten Kommanditanteils, bei Abfindung der Erben mit einem niedrigeren BW
Leitsatz (redaktionell)
Es besteht kein Anspruch auf abweichende Feststellung des Werts eines bereits von der Erblasserin gekündigten Kommanditanteils aus sachlichen Billigkeitsgründen, wenn die Erben mit einem niedrigeren Buchwert abgefunden werden.
Normenkette
BewG 1991 § 97 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 1a, §§ 103, 109, 137; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 7, § 12; AO § 163
Tatbestand
Streitig ist, ob der Beklagte zu Recht eine Billigkeitsmaßnahme gemäß § 163 der Abgabenordnung (AO) abgelehnt hat.
Am 29.03.2008 verstarb Frau J K (Erblasserin). Sie wurde testamentarisch von der Klägerin und ihrem Bruder, Herrn I K, dem Beigeladenen zu 1., als Miterben zu je 1/2 beerbt. Zum Nachlass gehörte eine Kommanditbeteiligung an der F & Co. KG (fortan: KG). Diese hatte die Erblasserin am 12.12.2006 mit gesellschaftsvertraglicher Wirkung zum Ablauf des 31.12.2008 gekündigt. Nach § 17 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages traten die Klägerin und ihr Bruder als Erben in die Gesellschafterstellung der Erblasserin ein.
Am 09.06.2008 erklärten beide Erben gegenüber der KG, dass sie die geerbte Beteiligung nicht fortsetzen wollten. Die Kündigung möge bereits zum Todestag wirksam werden. Dem stimmte die KG mit Schreiben vom 16.09.2008 zu und teilte den Erben Einzelheiten zur Höhe der Abfindung und zu den Auszahlungsmodalitäten mit. Beide Erben nahmen den Vorschlag der KG an. Das nach § 16 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages berechnete Abfindungsguthaben für die beiden Miterben auf den 29.03.2008 wurde vorläufig auf 463.043,27 Euro mitgeteilt.
Entsprechend einer Aufforderung des zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamts P stellte der Beklagte mit Festste...