Passive Entstrickung führt nicht zur Besteuerung
Vor dem FG Münster klagte eine im Inland ansässige KG, deren beide Kommanditisten zugleich an einer spanischen Kapitalgesellschaft (S.L.) beteiligt waren. Ein Kommanditist ist in Deutschland wohnhaft. Der andere Kommanditist wohnt in der Schweiz. Die Kommanditanteile waren dem Sonderbetriebsvermögen II der beiden Kommanditisten bei der Klägerin zugeordnet. Die KG wies in ihrer Bilanz zum 31.12.2012 unbewegliches Vermögen aus, das ca. 59 % der Bilanzsumme ausmachte.
Änderung des DBA
Das DBA Deutschland - Spanien wurde 2012 geändert. Erstmals wurde eine Regelung aufgenommen, die für Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen, deren Aktivvermögen zu mindestens 50 % aus unbeweglichem Vermögen besteht, dem Belegenheitsstaat des unbeweglichen Vermögens ein zusätzliches Besteuerungsrecht zuweist und eine Anrechnung der daraus resultierenden Steuer auf die im Wohnsitzstaat anfallende Einkommensteuer vorsieht. Das Finanzamt nahm dies zum Anlass, eine Besteuerung aufgrund passiver Entstrickung anzunehmen und entsprechend die in dem Anteil des in der Schweiz ansässigen Kommanditisten ruhenden stillen Reserven zu besteuern.
Keine Besteuerung passiver Entstrickung
Die KG klagte hiergegen erfolgreich. Das FG Münster stellte klar, dass der Tatbestand der Beschränkung des Besteuerungsrechts im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG bereits deshalb nicht erfüllt sei, weil die Änderung eines DBA nicht der Klägerin bzw. ihren Kommanditisten zuzurechnen sei. Zudem wies das Gericht darauf hin, dass aus der systematischen Stellung dieser Norm, die eine Gleichstellung mit einer Entnahme bewirke, folge, dass eine dem Steuerpflichtigen zurechenbare Handlung zum Ausschluss oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts Deutschlands führen müsse. Außerdem habe der Gesetzgeber mit Einführung von § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG keine Fälle der passiven Entstrickung erfassen wollen.
FG Münster, Urteil v. 10.8.2022, 13 K 559/19 G,F, veröffentlicht am 2.11.2022
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