Übertragung einer Reinvestitionsrücklage auf eine KGaA

Die Komplementäre einer KGaA können in Höhe ihrer Haftungseinlage Reinvestitionsrücklagen nach § 6b Abs. 3 EStG auf Wirtschaftsgüter der KGaA übertragen. So entschied das FG Köln.

Vor dem FG Köln wurde der Fall von Klägern verhandelt, die im Rahmen der Veräußerung ihrer Kommanditanteile an einer GmbH & Co. KG Reinvestitionsrücklagen nach § 6b Abs. 3 EStG gebildet haben. Diese Reinvestitionsrücklagen minderten den Veräußerungsgewinn. Die Kläger übertrugen diese auf Reinvestitionswirtschaftsgüter einer KGaA, an der sie (auch) als Komplementäre mit einer Haftungseinlage beteiligt waren. Dabei überstiegen die Haftungseinlagen betragsmäßig die Höhe der übertragenen Reinvestitionsrücklagen.

Erfolgsneutrale Übertragung der Reinvestitionsrücklagen

Das Finanzamt war der Ansicht, dass hier keine erfolgsneutrale Übertragung erfolgen kann und begründete dies damit, dass die KGaA die Eigentümerin der Reinvestitionswirtschaftsgüter sei - nicht die Kläger. Es erhöhte den Veräußerungsgewinn der Kläger entsprechend.

Revision beim BFH

Die Klage war erfolgreich. Das FG Köln entschied, dass die Komplementäre einer KGaA aufgrund ihrer Haftungseinlage wie Mitunternehmer zu behandeln seien. Daher könne eine erfolgsneutrale Übertragung einer Reinvestitionsrücklage nach § 6b EStG erfolgen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim BFH unter dem Az. IV R 21/23.

FG Köln, Urteil v. 13.7.2023, 1 K 1783/18, veröffentlicht am 11.12.2023

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