Stiftungs/treuhänder als Erben von Gesellschaftsbeteiligungen

Selbstständige und unselbstständige Stiftungen bzw. deren Treuhänder können – z.B. als Erben oder Vermächtnisnehmer – Gesellschaftsbeteiligungen erwerben. Dabei gelten jedoch Besonderheiten.

Zum Sachverhalt

An einer GmbH & Co. KG war außer der GmbH als Komplementärin eine Kommanditistin beteiligt. In ihrem Testament hatte die Kommanditistin eine unselbstständige Stiftung, die von einem Treuhänder verwaltet wurde, zur Alleinerbin bestimmt. Als die Kommanditistin verstarb, sollte der Treuhänder – mit dem Hinweis, dass er Träger des unselbstständigen Stiftungsvermögens sei – als neuer Kommanditist in das Handelsregister eingetragen werden. Das Registergericht verweigerte die Eintragung.

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 12.08.2019 (Az. I-3 Wx 231/17)

Das OLG Düsseldorf stellte klar, dass die unselbstständige Stiftung mangels eigener Rechtsfähigkeit nicht als Kommanditistin in das Handelsregister einzutragen sei. Etwas anderes gelte jedoch für den Treuhänder, der das Vermögen der unselbstständigen Stiftung verwalte. Er selbst könne – allerdings ohne einen Zusatz, der ihn als Treuhänder der unselbstständigen Stiftung kenntlich macht – als Kommanditist eingetragen werden.

Anmerkung

Stiftungen sind ein fester Bestandteil der Gesellschaft. Sie sind im Regelfall gemeinnützig tätig (z.B. im sozialen Bereich, in Bildung, Kunst, Forschung oder Sport). In den letzten Jahren sind jedoch auch sog. Familienstiftungen immer beliebter geworden, die die Versorgung einer bestimmten Familie zum Zweck haben. Der Wunsch, der Gesellschaft „etwas zurück zu geben“ oder das Andenken an eine nahestehende Person zu wahren kann der Grund für die Errichtung einer Stiftung ebenso sein wie der Gedanke, das vorhandene Vermögen – anstatt es auf die Erben und Vermächtnisnehmer zu verteilen – in einer (Familien-)Stiftung als Einheit zu erhalten. Was die Stiftungszwecke, Vermögensausstattung und -einsatz der Stiftung und deren Organisation anbelangt, hat der Stifter dabei vielfältige Gestaltungsoptionen. Aufgrund des „Ewigkeitsgedankens“ der Stiftung kann er zudem –  anders als bei anderen Rechtsformen – den Einfluss seiner Vorstellungen und Wünsche auf die Stiftungstätigkeit über sein Versterben hinaus perpetuieren.  

Stiftungen können – unabhängig von der Frage, ob sie gemein- oder fremdnützig wirken sollen – als eigenständige Stiftungen (sog. rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts) oder als unselbstständige Stiftungen (auch als sog. Treuhandstiftungen bezeichnet) errichtet werden. Rechtsfähige Stiftungen haben dabei eine Rechtspersönlichkeit, d.h. sie können eigenständig Rechte und Pflichten begründen und sind selbst der Träger des Stiftungsvermögens. Unselbstständige Stiftungen hingegen haben keine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie werden von einem Treuhänder verwaltet, der für sie das Stiftungsvermögen – getrennt von seinem übrigen Vermögen – hält und verwaltet sowie die unselbstständige Stiftung im Rechtsverkehr vertritt.    

Stiftungen können Unternehmensbeteiligungen halten. Namhafte Großunternehmen wie die Alfried Krupp von Bohlen und Halbach-Stiftung, die die größte Einzelaktionärin der ThyssenKrupp AG ist, oder die Carl-Zeiss-Stiftung, die u.a. Alleinaktionärin der Carl Zeiss AG ist, haben dies vorgemacht. Doch auch in kleineren Unternehmen kommen Stiftungen als Gesellschafter – und damit als Erbe oder Vermächtnisnehmer eines Gesellschafters – in Betracht. Dies gilt vor allem dann, wenn dieser keine anderen Nachfolger hat oder die Gesellschaftsbeteiligung nicht zerschlagen will. Denkbar ist der Einsatz einer Stiftung dabei grundsätzlich für alle Gesellschaftsformen, sodass sie insbesondere Gesellschafterin einer AG, einer GmbH, einer KG (und zwar auch als Komplementär), einer OHG oder einer GbR sein kann. Es sind allerdings Besonderheiten zu berücksichtigen, die auch in der Entscheidung des OLG Düsseldorf angesprochen wurden. Beispielsweise kann die unselbstständige Stiftung mangels eigener Rechtspersönlichkeit nicht selbst Gesellschafter sein, sondern der Treuhänder übernimmt diese Stellung für sie (die Beteiligung verwaltet er dann natürlich für die unselbstständige Stiftung ordnungsgemäß im Sondervermögen). Dies ist nicht nur bei der Formulierung letztwilliger Verfügungen zu berücksichtigen, sondern auch bei Maßnahmen gegenüber dem Handelsregister: so ist in die Gesellschafterliste (bei der GmbH) oder das Handelsregister (bei der OHG oder KG) nicht die unselbstständige Stiftung, sondern der Treuhänder als Gesellschafter einzutragen. Unabhängig von der Stiftungsform können bei der Übertragung von Gesellschaftsbeteiligungen, die der Eintragung in das Handelsregister bedürfen (z.B. Gesellschafterwechsel bei der OHG oder der KG) auf Stiftungen auch besondere Formvorschriften zu beachten sein. Da die Nachweise über die Rechtsnachfolge dem Handelsregister in notarieller Form vorliegen müssen, sollte in diesen Fällen die Einsetzung der Stiftung als Erbe oder Vermächtnisnehmer z.B. durch notarielles Testament oder Erbvertrag erfolgen.

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