Auswirkung eines Investitionsabzugsbetrags auf den verrechenbaren Verlust
Der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust der KG darf nach § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht. Ist dies der Fall, sind Verluste nur beschränkt abziehbar. Sie werden verfahrensrechtlich gem. § 15a Abs. 4 Satz 1 EStG jährlich gesondert festgestellt und mindern nach § 15a Abs. 2 Satz 1 EStG künftige Gewinne des Kommanditisten aus seiner Beteiligung. Fraglich ist, wie sich ein Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG auf die Feststellung des verrechenbaren Verlusts auswirkt.
Beispiel: A ist neben der nicht vermögensbeteiligten Komplementär-GmbH als einziger Kommanditist an der A-GmbH & Co. KG beteiligt. Sein Kapitalkonto in der Gesamthandsbilanz hat sich im Wirtschaftsjahr 2014 wie folgt entwickelt:
Bilanzstichtag 31.12.2013 | 100.000 EUR | |
Einlagen 2014 | + 20.000 EUR | |
Entnahmen 2014 | ./. 120.000 EUR | |
Zwischensumme | 0 EUR | |
Verlustanteil 2014 | ./. 20.000 EUR | |
Bilanzstichtag 31.12.2014 | ./. 20.000 EUR |
Die KG hat außerhalb ihrer Bilanz einen Investitionsabzugsbetrag wegen der beabsichtigten Anschaffung einer Maschine von 40 % von 100.000 EUR = 40.000 EUR gebildet, sodass sich der steuerlich relevante Verlust des A aus seiner Beteiligung auf 60.000 EUR beläuft. A hat im Kalenderjahr 2014 andere positive Einkünfte von 80.000 EUR.
Anteil am Verlust
Unter dem "Anteil am Verlust der KG" i. S. d. § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG ist nur der Verlustanteil zu verstehen, der sich aus der Steuerbilanz der Gesellschaft einschließlich einer eventuellen Ergänzungsbilanz ergibt, d.h. das in § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 1 EStG in der sog. ersten Stufe ermittelte Ergebnis der steuerrechtlichen Gesamthandsbilanz. Aufwand und Ertrag des in den Sonderbilanzen ausgewiesenen aktiven und passiven Sonderbetriebsvermögens sowie die sonstigen Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG bleiben dagegen bei der Ermittlung des Anteils am Verlust der KG außer Betracht; die sich hieraus ergebenden Verluste sind unbegrenzt ausgleichs- und abzugsfähig (BFH, Urteil v. 14.5.2002, VIII R 30/98, BStBl 2002 II S. 741).
Erfreuliche FG-Rechtsprechung
Das FG Baden-Württemberg (Urteil v. 19.11.2014, 1 K 3220/12) und das FG Münster (Urteil v. 15.4.2014, 1 K 3247/11 F) haben entschieden, dass ein die Gesamthand betreffender, außerbilanziell zu bildender Investitionsabzug für Zwecke des § 15a EStG wie Sonderbetriebsvermögen zu behandeln ist. Die Ausgleichsbeschränkungen und Abzugsbeschränkungen des § 15a EStG greifen insoweit nicht ein. Der außerbilanzielle Charakter des § 7g EStG stellt sicher, dass sich der Investitionsabzugsbetrag stets und unabhängig vom Stand des Kapitalkontos i.S.d. § 15a EStG auswirkt. Nach Auffassung beider FG kann weder ein Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG noch ein Hinzurechnungsbetrag nach § 7g Abs. 2 EStG einen verrechenbaren Verlust nach § 15a EStG mindern oder erhöhen. Nach alledem mindert der Investitionsabzugsbetrag von 40.000 EUR die anderen positiven Einkünfte des A von 80.000 EUR. Der verrechenbare Verlust ist zum 31.12.2014 auf 20.000 EUR festzustellen.
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