rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Abzugsbeschränkung nach § 15a EStG bei Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein die Gesamthand betreffender, außerbilanziell zu bildender Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG wird für Zwecke des § 15a EStG wie Sonderbetriebsvermögen behandelt.

2. Die Ausgleichs- und Abzugsbeschränkungen des § 15a EStG greifen insoweit nicht ein, so dass sich der Investitionsabzugsbetrag stets und unabhängig vom Stand des Kapitalkontos i. S. d. § 15a EStG auswirkt.

 

Normenkette

EStG §§ 7g, 15a

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob und in welcher Höhe sich Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 1 EinkommensteuergesetzEStG – und Hinzurechnungsbeträge i.S.d. § 7g Abs. 2 S. 1 EStG auf die Verluste bei beschränkter Haftung nach § 15a EStG auswirken.

b B – b B – (Beigeladener zu 1.) und c C-B – c C-B – (Beigeladene zu 2.) sind Gesellschafter / Kommanditisten der zum 1. Januar 2009 durch die Einbringung von zwei Einzelunternehmen gegründeten Klägerin, einer Kommanditgesellschaft – KG –. b B hat eine Einlage in Höhe von 37.500 EUR und c C-B von 12.500 EUR zu leisten. Komplementärin ist die am 19. Dezember 2008 errichtete A Beteiligungs GmbH – AGmbH –, deren Gesellschafter und Geschäftsführer sind b B und c C-B. Die A-GmbH erhält für die Übernahme der Haftung vorab eine Vergütung von drei Prozent ihres Stammkapitals – auch im Falle eines Verlusts. Wegen der Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag der Klägerin vom 16. März 2009 Bezug genommen (Vertragsakten, S. 20 ff.).

Die Klägerin erklärte in ihrer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für 2010 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 106.165,93 EUR. Sie berücksichtigte, dass der im Veranlagungszeitraum – VZ – 2009 gebildete Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 100.000 EUR gemäß § 7g Abs. 2 EStG hinzuzurechnen und der im Streitjahr neu gebildete Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 20.260 EStG gemäß § 7g Abs. 1 EStG zu kürzen ist. Hierbei ging sie vom Jahresfehlbetrag lt. Steuerbilanz zum 31. Oktober 2010 von -282.318,34 EUR aus, addierte zu diesem Beträge für Geschenke, nicht abzugsfähige Bewirtungskosten, Gewerbesteuer, Zinsabschlagsteuer, Solidaritätszuschlag zur Zinsabschlagsteuer und den Investitionsabzugsbetrag von 100.000 EUR hinzu und zog dann den Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 20.260 EUR ab. Das Ergebnis bezeichnete die Klägerin als Zwischensumme in Höhe von -191.361,45 EUR. Sie addierte sodann die Tätigkeitsvergütung von b B und c C-B, Zinsen Kapitalkonto II c C-B, Haftungsentschädigung A-GmbH, Zinsertrag Verrechnungskonto GmbH, Gewinn Ergänzungsbilanz b B, Gewinn Ergänzungsbilanz c C-B und den Gewinn Sonderbilanz b B hinzu und zog Zinsen Kapitalkonto II b B ab. Sodann rechnete sie Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG hinzu. Den Gewinn von 106.165,93 EUR verteilte sie sodann auf die Gesellschafter. Der Komplementärin, der A-GmbH, rechnete sie einen Anteil in Höhe von 1.464,84 EUR, dem Gesellschafter b B in Höhe von 102.503,14 EUR und der Gesellschafterin c C-B in Höhe von 2.197,95 EUR zu.

Die Klägerin hat im Streitjahr das Wirtschaftsgut, für das der Investitionsabzugsbetrag im VZ 2009 in Höhe von 100.000 EUR gebildet worden war, angeschafft. In ihrem Jahresabschluss zum 31. Dezember 2010 nahm sie nach ihrem Kontennachweis zur Gewinn- und Verlustrechnung beim Konto 6243 in EUR eine „Kürzung AHK § 7g Abs. 2 EStG n.F. 100.000,00” vor. Im Verzeichnis „Entwicklung des Anlagevermögens” Konto 0440 „Maschinen” wies sie die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, die Abschreibung und die „100.000,00” EUR aus. Wegen der Einzelheiten wird auf den in den Bilanzakten befindlichen Jahresabschluss zum 31. Dezember 2010 Bezug genommen.

Der Beklagte – Bekl – wich von der eingereichten Erklärung mit Bescheid vom 16. Februar 2012 ab. Er rechnete dem Gesellschafter b B einen Gewinnanteil von 144.974,85 EUR und der Gesellschafterin c C-B einen solchen von 34.426,61 EUR zu. Ferner stellte er einen verrechenbaren Verlust nach § 15a EStG für die Gesellschafter fest und zwar für b B in Höhe von 42.471,71 EUR und einen für c C-B in Höhe von 32.228,66 EUR. Seiner Ansicht nach haben der außerbilanziell zu berücksichtigende Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG sowie der Hinzurechnungsbetrag nach § 7g Abs. 2 EStG keine Auswirkung auf § 15a EStG.

Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. Der Bekl zog die Gesellschafter / Kommanditisten zum Einspruchsverfahren hinzu.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob die Klägerin Klage. Sie wendet sich gegen die Anwendung des § 15a EStG und macht im Wesentlichen geltend, Hintergrund für die abweichende Veranlagung sei die unterschiedliche Behandlung des außerbilanziell zu berücksichtigenden Investitionsabzugsbetrags des § 7g EStG im Rahmen der Verlustverrechnung des § 15a EStG. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus G...

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