Veräußerung eines Bodenschatzes an eine KG durch ihren Kommanditisten
Nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH ist geklärt, dass ein im eigenen Grund und Boden entdeckter und damit unentgeltlich und originär im Privatvermögen erworbener Bodenschatz, z.B. Kiesvorkommen, bei Zuführung zu einem Betriebsvermögen zwar mit dem Teilwert nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG in einen Betrieb einzulegen ist (BFH Beschluss vom 04.12.2006 - GrS 1/05; ebenso BFH Urteil vom 22.08.2007 - III R 8/98).
Beschluss des Großen Senats: Keine AfS bei Einlage
Um zu verhindern, dass die Besteuerung der Abbauerträge unterbleibt, dürfen aber von dem Einlagewert keine aufwandswirksamen AfS vorgenommen werden. Dementsprechend ist auch keine Teilwertabschreibung zulässig. Grund hierfür: Wäre das Kiesvorkommen im Privatvermögen geblieben, dürften ebenfalls keine AfS vorgenommen werden; dies ergibt sich aus § 11d Abs. 2 EStDV, der AfS für Bodenschätze ausschließt.
Praxis-Tipp Aktivierung und Abschreibung bei entgeltlichem Erwerb
Erwirbt jedoch eine KG ein Grundstück und ein z.B. darin enthaltenes Kiesvorkommen von ihrem Gesellschafter und wird dabei ein gesonderter Kaufpreis für den Bodenschatz vereinbart, ist der Bodenschatz als abnutzbares unbewegliches Wirtschaftsgut zu behandeln, sodass AfS zulässig sind (FG München Urteil vom 23.07.2019 - 12 K 1055/19). Im Hinblick auf die erforderliche Fremdüblichkeit des zwischen der KG und ihrem Gesellschafter geschlossenen Vertrags ist es nach Ansicht des FG unschädlich, dass vereinbart wurde, dass bei einer Abweichung des tatsächlichen Kiesvorkommens von der angenommenen Menge, der vereinbarte Kaufpreis unverändert bleiben soll. Ist der Vertrag tatsächlich vollzogen, kann der Käufer AfS nach § 7 Abs. 6 EStG vornehmen. Die AfS bemisst sich nach folgender Formel (Rätke, BBK 2020 S. 109):
| Anschaffungskosten × tatsächlich geförderte Menge |
| geschätzte Menge der Substanz |
Revisionverfahren beim BFH anhängig
Gegen das Urteil des FG München wurde Revision eingelegt (Az. beim BFH: IV R 25/19). Streitfälle sollten offengehalten werden, bis der BFH entschieden hat.
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
349
-
Mündliche Verhandlungen zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer
224
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
150
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
120
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
95
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
89
-
Wirksamkeit von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen „Erstattungsbescheiden“
88
-
Rückforderung von Kindergeld bei fehlendem Kontakt zum Kind
69
-
Nutzungs- oder Funktionsänderung eines Gebäudes
68
-
Steuerliche Behandlung von "Earn-Out-Zahlungen"
65
-
Kaffeefahrten unterliegen auch bei Verlusten der Margenbesteuerung
18.09.2026
-
Nutzung des Gesellschaftspostfachs erleichtert
17.09.2026
-
Alle am 17.9.2026 veröffentlichten Entscheidungen
17.09.2026
-
Kosten für ein außerhäusliches Arbeitszimmer
17.09.2026
-
Steuerbefreiung für ein Familienheim bei nur beabsichtigter Eigennutzung
17.09.2026
-
Steuerermäßigung für energetische Sanierung bei Miteigentum
16.09.2026
-
Sonderabschreibung nach § 7b EStG für getrennte Doppelhaushälfte
16.09.2026
-
Kein Vertrauensschutz in die Anwendung der Fünftelregelung
16.09.2026
-
Keine gesonderte Feststellung bei nur einem wirtschaftlich Beteiligten
16.09.2026
-
Schädliche Betriebsvorrichtungen für die erweiterte Kürzung
16.09.2026