Entscheidungsstichwort (Thema)

Absetzungen nach Maßgabe des Substanzverkehrs nach Veräußerung eines Kiesvorkommens durch einen Gesellschafter an eine Personenhandelsgesellschaft. steuerliche Anerkennung des zwischen Kommanditist und Kommanditgesellschaft geschlossenen Kaufvertrages über Grundstücke mit Kiesvorkommen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die entgeltliche Übertragung eines Kiesvorkommens, das dem Gesellschafter einer Personengesellschaft gehört (hier: Veräußerung durch Kommanditist an KG), in das Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft ist als Veräußerung durch den Gesellschafter und als Anschaffung durch die Gesellschaft- und nicht als Einlage – zu werten, wenn sich der Vorgang seinem wirtschaftlichen Gehalt nach wie eine im Geschäftsverkehr zwischen Fremden übliche Veräußerung von einem Rechtssubjekt an ein anderes Rechtssubjekt darstellt. Die steuerrechtliche Anerkennung als Veräußerungsgeschäft setzt danach voraus, dass die Vereinbarung klar und ernstlich gewollt ist, rechtswirksam geschlossen wurde und dementsprechend durchgeführt wird, wobei Inhalt und Durchführung grundsätzlich dem entsprechen müssen, was unter Fremden üblich ist. Für die abschließende Beurteilung ist stets eine Gesamtwürdigung erforderlich, wobei nicht jede Abweichung vom Üblichen notwendigerweise die steuerrechtliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses ausschließt (vgl. BFH, Urteil v. 4.2.2016, IV R 46/12).

2. Die Veräußerung von Grundstücken mit Kiesvorkommen durch den Gesellschafter an die Personengesellschaft kann auch dann noch dem Fremdvergleich Stand halten – und die Personengesellschaft zur Inanspruchnahme von Absetzungen für Substanzverringerung nach § 7 Abs. 6 EStG berechtigen –, wenn u.a.

  • für einen Teil der veräußerten Grundstücke noch keine Abbaugehmigung erteilt worden ist und im Kaufvertrag keine Regelungen für den Fall der Versagung der Abbaugenehmigung getroffen worden sind,
  • bei einer Abweichung des tatsächlichen Kiesvorkommens von der im Kaufvertrag aufgrund einer realistischen Schätzung angenommenen Menge an vorhandenem Kiesvorkommen der vereinbarte Kaufpreis unverändert bleiben sollte,
  • im Hinblick auf die veräußerten Grundstücksflächen für den Fall von Quadratmeterabweichungen nach der Messungsanerkennung keine Korrektur des geschätzten Kiesaufkommens vereinbart wurde,
  • die Kaufpreiszahlung in Form einer ungesicherten Vorleistung fällig war,
  • der veräußernde Gesellschafter bereits mehrere Monate vor dem an die vollständige Kaufpreiszahlung geknüpften Übergang von Nutzen und Lasten und damit vor den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums die Verwertung des Kiesvorkommens durch die Personengesellschaft geduldet hat,
  • ein geringer Anteil des Kaufpreises (ca. 5 %) nicht wie vertraglich vorgesehen innerhalb von 14 Tagen nach Kaufvertragsschluss, sondern erst mehrere Monate später bezahlt worden ist.
 

Normenkette

EStG § 7 Abs. 1 S. 1, Abs. 6, § 12 Nr. 1, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStDV § 11d Abs. 2; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 01.09.2022; Aktenzeichen IV R 25/19)

 

Tenor

1. Unter Änderung des Gewerbesteuermessbetragsbescheid 2014 und des Bescheids über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes nach § 10a GewStG auf den 31. Dezember 2014 jeweils vom 6. November 2015 sowie des Gewerbesteuermessbetragsbescheids 2015 vom 2. Januar 2017 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 24. Mai 2018 werden der Gewerbesteuermessbetrag 2014 und 2015 jeweils auf 0 EUR herabgesetzt und der vortragsfähige Gewerbeverlust nach § 10a GewStG auf den 31. Dezember 2014 auf 3.053 EUR festgestellt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die Klägerin in den Streitjahren 2014 und 2015 für einen Kiesabbau Absetzungen nach Maßgabe des Substanzverzehrs (AfS) vornehmen darf.

Die Klägerin, die A KG wurde im Streitjahr 2014 gegründet (vgl. Handelsregistereintrag …) und erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Gegenstand des Unternehmens ist die Erschließung, der Abbau und die Verwertung von Kiesvorkommen. Gesellschafter der Klägerin sind die A GmbH (GmbH) als Komplementärin und Herr A als Kommanditist (vgl. Vertrag, Bl. 7 Dauerunterlagen). Zur Geschäftsführung und Vertretung der Klägerin ist die Komplementärin berechtigt und verpflichtet. Sie selbst und ihre Geschäftsführer sind von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befreit. Die Komplementärin ist nicht am Gewinn oder Verlust der Gesellschaft beteiligt, erhält jedoch eine Haftungsvergütung von 5 v.H. des eingezahlten Stammkapitals. Die Einlage des Kommanditisten beläuft sich auf 500 EUR. Die GmbH wurde mit notariellem Gesellschaftsvertrag vom … 2014 durch Herrn A...

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