Garten als selbstständiges Wirtschaftsgut
Mit dieser Frage hat sich das FG Münster befasst. Im entschiedenen Fall wurde ein Gebäude vom Steuerpflichtigen H als Einfamilienhaus mit Architekturbüro und Mietwohnung genutzt; die Gesamtfläche des Gebäudes betrug 339,76 qm, wovon 76,86 qm (22,62 %) auf das Büro des Steuerpflichtigen entfielen. Das Büro war dem Betriebsvermögen des Architektenbetriebs zugeordnet.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 25.2.2014 veräußerte H das Grundstück zu einem Kaufpreis i.H.v. 850.000 EUR. Ausweislich § 11 des Kaufvertrages entfiel ein Betrag i.H.v. 70.000 EUR auf den Grund und Boden, 680.000 EUR auf das Gebäude und 100.000 EUR auf den Garten.
Im Einkommensteuerbescheid 2014 berücksichtigte das Finanzamt bei der Ermittlung des Aufgabegewinns aus der Veräußerung des Grundstücks einen Betrag i.H.v. 192.270 EUR. Diesen Betrag ermittelte es, indem es von dem Kaufpreis i.H.v. 850.000 EUR einen Anteil i.H.v. 22,62 % berücksichtigte, d.h. keinen Abzug für einen auf den Garten entfallenden Kaufpreis vornahm.
Abzug für den Garten?
Mit dem Einspruch wurde von den Rechtsnachfolgerinnen des H vorgebracht, bei der Ermittlung des Betriebsaufgabegewinns sei ein Abzug i.H.v. 100.000 EUR für den Garten vorzunehmen. Das Finanzamt wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 2.2.2022 als unbegründet zurück.
Von dem Gebäude zu trennendes Wirtschaftsgut
Die Klage war erfolgreich. Das FG Münster entschied, dass der auf den Garten entfallende Betrag i.H.v. 100.000 EUR nicht als Veräußerungspreis für die Büroflächen zu berücksichtigen ist; dieser Betrag entfällt auf den Garten als selbstständiges Wirtschaftsgut, das keinen Zusammenhang zu den dem Betriebsvermögen des H zugeordneten Büroflächen hat ( FG Münster, Urteil v. 18.10.2022, 2 K 3203/19 E). Der Garten sei nicht von dem Wirtschaftsgut Grund und Boden erfasst, sondern ein selbständiges, sowohl von dem Grund und Boden als auch von dem Gebäude zu trennendes Wirtschaftsgut, das privat genutzt worden sei. Die Revision wurde nicht zugelassen.
-
Abgabefristen für die Steuererklärungen 2019 bis 2025
6.182
-
Umsatzsteuer 2026: Wichtige Änderungen im Überblick
3.610
-
Begünstigte Versicherungsverträge vor dem 1.1.2005 in Rentenform
1.8712
-
Pflichtangaben für Kleinbetragsrechnungen
1.095
-
Neuregelung des häuslichen Arbeitszimmers und der Pauschalen ab VZ 2023
925
-
Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Gebäuden
871
-
Feststellung des Grades der Behinderung für zurückliegende Zeiträume
808
-
Fallstricke bei der Erbschaftsteuerbefreiung des Familienheims
775
-
Schätzung des Arbeitslohns bei Handwerkerleistungen
709
-
Behinderten-Pauschbetrag auch bei Pflegegrad 4 oder 5
662
-
OVG Münster: Verwaltungspraxis bei Überbrückungshilfen schlägt FAQ
18.02.2026
-
Auswirkungen von KI auf Geschäfts- und Honorarmodelle in Steuerberatungskanzleien
16.02.2026
-
FAQ-Katalog zur allgemeinen digitalen Aufbewahrung
11.02.2026
-
Schlussbescheide bei Überbrückungshilfen ohne Unterschrift gültig
11.02.2026
-
Ab jetzt alles anders?! Wie KI den Berufsstand wandelt
11.02.2026
-
Atypische Kapitalauszahlung aus einer betrieblichen Altersversorgung
11.02.2026
-
Wirtschaftsministerin Reiche fordert schnelle Steuerentlastungen
09.02.2026
-
Rabattfreibetrag bei konzerninterner Dienstleistungsgesellschaft
04.02.2026
-
VGH Kassel weist bei Dezemberhilfe Klage einer Einzelhändlerin ab
04.02.2026
-
Private Fremdwährungskonten: "Neue" steuerliche Regeln seit 2025?
03.02.2026