Keine Eintragung eines Ungeborenen als Gesellschafter
Hintergrund
Die Kommanditistin einer KG schenkte ihrem noch ungeborenen Kind einen Kommanditanteil an der Gesellschaft. Die KG beantragte – noch vor der Geburt des Kindes – die Eintragung des Gesellschafterwechsels im Handelsregister. Das zuständige Registergericht lehnte die Eintragung jedoch ab. Diese sei erst möglich, wenn das Kind - mit der Geburt - die volle Rechtsfähigkeit erlangt habe. Gegen die Entscheidung legte die Kommanditistin vor dem OLG Celle Beschwerde ein.
Das Urteil vom 19.12.2017 (Az.: II ZR 255/16)
Das OLG Celle wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Der Gesellschafterwechsel könne erst dann in das Handelsregister eingetragen werden, wenn er vollzogen sei. Eine Vollziehung sei jedoch nur möglich, wenn das Kind die Rechtsfähigkeit erlangt habe. Diese beginne gemäß § 1 BGB mit der Vollendung der Geburt. Zwar erkenne das Gesetz im Erbrecht die Erbfähigkeit eines ungeborenen Kindes an (§ 1923 BGB). Sterbe der Erblasser jedoch noch vor der Geburt des Kindes (Erbe), so entstehe auch hier bis zur Vollendung der Geburt ein Schwebezustand. Das Gleiche gelte auch für den vorliegenden Fall. Die Unzulässigkeit eines noch nicht vollzogenen Gesellschafterwechsels folge zudem aus § 40 Abs. 1 GmbHG. Dieser regle ausdrücklich, dass ein Wechsel der Gesellschafter unverzüglich nach Wirksamwerden zu erfolgen habe. Der Vollzug des Wechsels sei damit Voraussetzung für die Eintragung. Dies gelte für Personengesellschaften gleichermaßen. Ein anderes Ergebnis sei auch nicht mit den Grundsätzen der Registerwahrheit und Registerklarheit vereinbar.
Anmerkung
Mit seiner Entscheidung hat sich das OLG Celle klar für die Wahrung der Funktionen des Handelsregisters ausgesprochen. Dem Handelsregister kommen neben der Publikationsfunktion (Mitteilung an die Öffentlichkeit) auch eine Beweisfunktion (insb. Erleichterung der gerichtlichen Beweisführung), Publizitätsfunktion (Verlässlichkeit und Vertrauensschutz) und Kontrollfunktion zu (Prüfung der einzutragenden Tatsachen durch den Registerrichter). Dieser Schutz kann nicht mehr gewährleistet werden, wenn auch unsichere Tatsachen eintragungsfähig wären. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung zu begrüßen.
Doch auch die Übertragung an ein neugeborenes Kind bzw. an einen Minderjährigen ist nicht ohne weiteres möglich, da bei einer Übertragung von Gesellschaftsanteilen in der Regel die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich ist (§ 1822 BGB). Eine solche Genehmigung ist immer dann notwendig, wenn das Geschäft mit dem Minderjährigen nicht „lediglich rechtlich vorteilhaft“ für diesen ist. Da es sich bei der KG um ein wirtschaftliches Unternehmen handelt, war nicht auszuschließen, dass in Zukunft z.B. Nachschüsse erforderlich sein oder Steuerforderungen gegenüber einzelnen Gesellschaftern entstehen würden. Selbst eine vertragliche Freistellung des Minderjährigen von solchen Kosten könne – so das OLG – nicht das Restrisiko ausschließen, dass der Minderjährige im Fall der Vermögenslosigkeit der übrigen Gesellschafter im Erwachsenenalter in eine Schuldenlast eintreten müsse. Auch aus diesem Grund wäre eine Übertragung im vorliegenden Fall daher unwirksam gewesen, da keine Genehmigung vorlag.
Wer einen Gesellschaftsanteil an einen Minderjährigen übertragen möchte, sollte daher genau prüfen, welche Voraussetzungen hierfür notwendig sind, und das Vormundschaftsgericht frühzeitig einbeziehen.
Rechtsanwälte Dr. Jan Henning Martens, Johanna Hennighausen, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Freiburg
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