Rz. 56

Bei der KGaA hat der mit der Geschäftsführung betraute, persönlich haftende Gesellschafter den Jahresabschluss sowie den Lagebericht entsprechend den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften (§§ 264–335 HGB) aufzustellen.[1] Auf Grund der Verweisung des § 278 Abs. 3 AktG auf die Vorschriften, die für die Aktiengesellschaft gelten, kann an dieser Stelle weitgehend auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden.[2] Durch die besondere Stellung des Komplementärs in der Gesellschaft ergeben sich einige Ausweisbesonderheiten im Jahresabschluss.[3] Alle persönlich haftenden Gesellschafter müssen den Jahresabschluss nach § 245 Satz 2 HGB unterzeichnen. Auch der Lagebericht sollte unterzeichnet werden. Eine Verpflichtung hierzu besteht wohl nicht, wird aber empfohlen.[4]

[2] Vgl. Rz. 44 und 45.
[4] Störk/Schellhorn, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2020, § 264 HGB Rz. 16; IDW, WP Handbuch, 17. Aufl. 2021, Kap. F Tz. 1341; Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 245 HGB Rz. 3.

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