Anwendung der Optionsverschonung bei Schenkung

Das FG Münster hat sich mit der Frage beschäftigt, wie der Antrag auf Optionsverschonung nach § 13a Abs. 8 ErbStG a. F. bei der einheitlichen Schenkung mehrerer wirtschaftlicher Einheiten gestellt werden muss.

Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der einheitlichen Schenkung von mehreren wirtschaftlichen Einheiten die Verwaltungsvermögensquote nach § 13b Abs. 2 ErbStG in der am 31.12.2010 geltenden Fassung und die sog. Optionsverschonung des § 13a Abs. 8 ErbStG a. F. jeweils isoliert für jede wirtschaftliche Einheit oder einheitlich für alle wirtschaftlichen Einheiten zu ermitteln bzw. anzuwenden sind.

Schenkung von Beteiligungen

Die Klägerin K erhält von ihrer Mutter schenkweise zum Übertragungsstichtag am 31.12.2010 die folgenden Beteiligungen:

a) an der G-KG (KG1) eine Beteiligung an der Kommanditeinlage in Höhe von X EUR (Verwaltungsvermögensquote unter 10 %),

b) an der H-KG (KG2) eine Beteiligung an der Kommanditeinlage in Höhe von X EUR (Verwaltungsvermögensquote von 13,74 %),

c) an der I-GmbH & Co KG (KG3) eine Beteiligung an der Kommanditeinlage in Höhe von X EUR (Verwaltungsvermögensquote unter 10 %),

d) an der J-mbH & Co. KG (KG4) eine Beteiligung an der Kommanditeinlage in Höhe von X EUR (Verwaltungsvermögensquote unter 10 %).

Optionsverschonung

Bei der Steuerfestsetzung wurde für die geschenkten Kommanditanteile an der KG1, KG3 und KG4 die Steuerbefreiung nach § 13a Abs. 8 ErbStG a. F. in Höhe von 100 % gewährt. Für den geschenkten Kommanditanteil an der KG2 wurde weder die Regel- noch die Optionsverschonung gewährt.

Hinsichtlich des nicht abgeholfenen Einspruchs erging Einspruchsentscheidung. Dagegen richtete sich die Klage. Begründet wird diese, dass bei konsequenter Anwendung der vom Finanzamt vertretenen und von der Klägerin abgelehnten Auffassung, wonach der Antrag auf Optionsverschonung nur einheitlich gestellt werden könne, auch die Verwaltungsvermögensquote konsolidiert für alle erworbenen KG-Anteile einheitlich ermittelt wird.

Dabei würde sich vorliegend für die geschenkten Kommanditbeteiligungen eine einheitliche Verwaltungsvermögensquote von unter 10 % ergeben und die Optionsverschonung wäre für alle Kommanditbeteiligungen, also insbesondere auch hinsichtlich der Beteiligung an der KG2, zu gewähren. Hilfsweise sei hinsichtlich der Kommanditbeteiligungen an der KG2 jedenfalls die Regelverschonung in Höhe von 85 % zu gewähren, da die Voraussetzungen hierfür, insbesondere die Unterschreitung der Verwaltungsvermögensquote von 50 %, erfüllt seien.

Ermittlung der Verwaltungsvermögensquote

Die Klage ist nach Auffassung des Finanzgerichts Münster unbegründet. Demnach ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Es begründet seine Entscheidung u. a. wie folgt: Die Verwaltungsvermögensquote ist bei der einheitlichen Schenkung mehrerer wirtschaftlicher Einheiten gesondert für jede wirtschaftliche Einheit zu ermitteln.

Der erworbene Anteil an der KG2 erfüllt im Streitfall die modifizierten Anforderungen an die Höhe der Verwaltungsvermögensquote des § 13a Abs. 8 Nr. 3 ErbStG a. F. nicht, sodass für diesen Anteil die vollständige Steuerbegünstigung des § 13a Abs. 8 ErbStG a. F. nicht gewährt werden kann. Der Antrag auf die Optionsverschonung nach § 13a Abs. 8 ErbStG a. F. kann bei der einheitlichen Schenkung mehrerer wirtschaftlicher Einheiten, wie im Streitfall die Schenkung von vier Kommanditbeteiligungen an unterschiedlichen Gesellschaften in einem einheitlichen Vertrag, nur einheitlich für sämtliche erworbenen wirtschaftlichen Einheiten gestellt werden.

Das Finanzgericht hält daran fest, dass die Ausübung des Wahlrechts nach § 13a Abs. 8 ErbStG a. F. dazu führt, dass Tatbestand und Rechtsfolge der §§ 13a und 13b ErbStG a. F. modifiziert werden und die Begünstigungsvorschriften für den Steuerpflichtigen einheitlich mit veränderten Tatbestandsmerkmalen anzuwenden sind.

Steuerbegünstigung nach §§ 13a und 13b ErbStG a. F.

Ein "Rückfall" auf die Begünstigung in Höhe von 85 % hinsichtlich des Kommanditanteils an der KG2, welcher zwar nicht die Voraussetzungen der Optionsverschonung, wohl aber die Voraussetzungen der Regelverschonung erfüllt, ist nicht möglich. Dies ergibt sich zunächst aus der Modifikation der Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen der Steuerbegünstigung nach §§ 13a und 13b ErbStG a. F., die dazu führt, dass eine Begünstigung in Höhe von 85 % nach Ausübung des Wahlrechts zumindest dann nicht in Betracht kommt, wenn die Optionsverschonung für eine andere wirtschaftliche Einheit zur Anwendung kommt.

Darüber hinaus lässt sich dies auch daraus schließen, dass der Antrag auf Optionsverschonung nur unwiderruflich erklärt werden kann. Darin ist der Wille des Gesetzgebers zu erkennen, zu vermeiden, dass ein willkürlicher Wechsel zwischen den beiden Verschonungsvarianten ermöglicht wird. Wenn nun ein "Rückfall" auf die Regelverschonung möglich wäre, sofern die Voraussetzungen des § 13a Abs. 8 ErbStG a. F. von Beginn an oder während der genannten Fristen nicht erfüllt würden, würde damit die Unwiderruflichkeit der Erklärung ins Leere laufen. Beim BFH ist die Revision unter II R 25/20 anhängig.

FG Münster Urteil vom 10.09.2020 - 3 K 2317/19 Erb (veröffentlicht am 15.10.2020)

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