Entscheidungsstichwort (Thema)
Optionsverschonung nach § 13a Abs. 8 ErbStG a.F. bei einheitlicher Schenkung mehrerer Kommanditbeteiligungen
Leitsatz (redaktionell)
1) Die Verwaltungsvermögensquote ist bei der einheitlichen Schenkung mehrerer Kommanditbeteiligungen für jede wirtschaftliche Einheit zu ermitteln.
2) Der Antrag auf Optionsverschonung nach § 13a Abs. 8 ErbStG a.F. kann bei der einheitlichen Schenkung mehrerer wirtschaftlicher Einheiten – vorliegend von vier Kommanditbeteiligungen an unterschiedlichen Gesellschaften in einem einheitlichen Vertrag – nur einheitlich für sämtliche erworbene wirtschaftliche Einheiten gestellt werden.
Normenkette
ErbStG § 13b; BewG § 5; ErbStG § 12 Abs. 1; ErbStG a.F. § 13a Abs. 8
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der einheitlichen Schenkung von mehreren wirtschaftlichen Einheiten die Verwaltungsvermögensquote nach § 13b Abs. 2 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) in der am 31.12.2010 geltenden Fassung (ErbStG alte Fassung (ErbStG a.F.)) und die sog. Optionsverschonung des § 13a Abs. 8 ErbStG a.F. jeweils isoliert für jede wirtschaftliche Einheit oder einheitlich für alle wirtschaftlichen Einheiten zu ermitteln bzw. anzuwenden sind.
Mit Vertrag vom 03.12.2010 erhielt die Klägerin von ihrer Mutter schenkweise zum Übertragungsstichtag 31.12.2010 die folgenden Beteiligungen:
- • an der G-KG (KG1) eine Beteiligung an der Kommanditeinlage in Höhe von 150.000 EUR,
- • an der H-KG (KG2) eine Beteiligung an der Kommanditeinlage in Höhe von 150.000 EUR,
- • an der I-GmbH & Co KG (KG3) eine Beteiligung an der Kommanditeinlage in Höhe von 100.000 EUR,
- • an der J-mbH & Co. KG (KG4) eine Beteiligung an der Kommanditeinlage in Höhe von 10.000 EUR.
Diese Beteiligungen umfasste...