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Sitzverlegung

Niederlassungsfreiheit schützt isolierte Verlegung des Satzungssitzes in anderen EU-Staat

Die Verlegung des Satzungssitzes einer nach dem Recht eines EU-Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat, ohne zugleich den tatsächlichen Sitz zu verlegen, ist durch die europäische Niederlassungsfreiheit gem. Artikeln 49 und 52 AEUV geschützt. Es verstößt daher gegen die Niederlassungsfreiheit, wenn die Verlegung des Satzungssitzes vom Wegzugsstaat nur bei vorheriger Liquidation erlaubt wird.